Wann Ihnen wie viel Schmerzengeld zusteht
Sie sind unverschuldet bei einem Unfall verletzt worden oder haben einen Angehörigen bei einem Unfall verloren? Dann steht Ihnen Schmerzengeld zu. Es ist nur ein kleiner Ersatz für entstandene Schäden oder Verluste, doch er kann zumindest die monetären Folgen von Unfällen abmildern.
Von uns erfahren Sie hier online oder in einem Beratungsgespräch mehr über Ihre Ansprüche – insbesondere auch, wie Sie vorgehen müssen, wenn Spätfolgen und/oder Dauerfolgen aus der Gesundheitsverletzung zu erwarten sind.

Welche Arten von Schmerzen gibt es?
Zu den Schmerzen zählen alle körperlichen und seelische Schmerzen, die Sie bei einer Verletzung erleiden. Voraussetzung dafür ist (außer beim Trauerschmerzengeld) das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert (z.B. Prellungen, Brüche, Schleudertrauma, Gehirnerschütterungen etc.). Es ist nicht erforderlich, dass Sie die Schmerzen mit klarem Bewusstsein erleben und rational verarbeiten können. Das heißt: Selbst bei einer erlittenen Querschnittslähmung oder wenn Sie im Koma lagen, haben Sie Anspruch auf Schmerzengeld.
Auch für die seelischen Leiden, die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, steht Ihnen Schadenersatz in Form von Schmerzengeld zu. Sollten Sie daher aufgrund einer Schädigung an Ihrem Körper einen Schock, eine Neurose, Depressionen etc. erleiden, ist der Schädiger verpflichtet, die Folgen dieser psychischen Erkrankungen wieder gut zu machen.
Wie hoch ist mein Schmerzengeld?
Das Schmerzengeld ist grundsätzlich mit einem Globalbetrag (Gesamtbetrag) festzusetzen. Dieser soll Sie als Verletzten für alle körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen entschädigen, die Sie infolge der Verletzung erlitten haben oder noch zu erwarten sind. Rentenzahlungen, also wiederkehrende z.B. monatliche oder jährliche Zahlungen, sind nur in Ausnahmefällen möglich.
Die Höhe des Schmerzengeldes bzw. des einzelnen Tagessatzes setzt das Gericht nach freier Überzeugung fest. Dennoch haben sich sogenannte Schmerzengeldsätze herausgebildet. Hier unterscheiden die Gerichte nach leichten, mittleren und starken Schmerzen.
Starke Schmerzen
Schmerzen, die auftreten, wenn Sie sich z.B. etwas gebrochen haben oder operiert werden mussten. Die Schmerzen sind in diesem Fall so stark, dass Sie nichts daneben tun können.
Mittle Schmerzen
Schmerzen, die Sie z.B. frisch operiert im Krankenhaus haben. Meist halten sich hier Schmerzen und Ablenkung die Waage, d.h. bewegungsarme Tätigkeiten sind gerade möglich (wie Fernsehen oder Surfen am Smartphone).
Leichte Schmerzen
Alle anderen Schmerzen, die es Ihnen erlauben, sich körperlich zu betätigen, allerdings nicht „frei von Unlustgefühlen“.
Für einen Tag mit leichten Schmerzen spricht Ihnen das Gericht meist einen Betrag in Höhe von EUR 110,- zu, für einen Tag mit mittleren Schmerzen EUR 220,- und sollten Sie einen Tag an schweren Schmerzen leiden, bekommen Sie zumeist EUR 330,- zugesprochen. Wie viele Tage und welche Art von Schmerzen Sie erlitten haben, wird von einem Sachverständigen ermittelt.
Wir klären Ihren Anspruch auf Schmerzengeld!
Jeder Unfall und jeder Schaden nach einem Unfall ist anders. Darum lässt sich nicht pauschal beurteilen, wieviel Schmerzengeld Ihnen bei bestimmten Verletzungen zusteht. Anhand von Erfahrungswerten können wir aber abschätzen, wie hoch Ihr Anspruch ausfallen wird. Zögern Sie also nicht, uns unmittelbar nach Ihrem Unfall zu kontaktieren – wir kümmern uns um die Formalitäten und geben Ihnen eine ungefähre Schätzung über die Höhe Ihres Schmerzengeldes.

Häufige Fragen (FAQ)
Haben Sie Fragen zum Thema Schadenersatz oder zu rechtlichen Details dazu?
Unsere FAQ-Section beantwortet die häufigsten Fragen rund um Ansprüche, Haftung und Vorgehensweisen im Schadenersatzrecht. Finden Sie Ihre Frage hier nicht, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung!
Das Trauerschmerzengeld in der österreichischen Rechtsprechung ist eine finanzielle Entschädigung, die Hinterbliebene erhalten können, wenn sie durch den Tod eines nahen Angehörigen seelisches Leid erlitten haben. Es ist eine Form des Schmerzengeldes, die speziell auf den immateriellen Schaden (psychisches Leiden) abzielt, den der Verlust eines geliebten Menschen verursacht.
Anspruch haben in der Regel enge Angehörige, wie:
- Ehepartner oder eingetragene Partner,
- Kinder,
- Eltern,
- manchmal auch Geschwister, Großeltern oder andere sehr nahestehende Personen, sofern eine besonders enge Beziehung bestand.
Es wird nur gewährt, wenn der Tod des Angehörigen durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht wurde. Beispiele sind:
- Verkehrsunfälle,
- medizinische Behandlungsfehler,
- Straftaten wie Körperverletzung oder Tötung.
Der Grad des Leids wird ebenfalls berücksichtigt. Nicht jede Trauer führt automatisch zu einem Anspruch; es muss nachweisbar sein, dass die seelische Belastung erheblich war.
Die Höhe des Trauerschmerzengelds hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie:
- der Intensität der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Hinterbliebenen,
- dem Ausmaß des seelischen Leids, z. B. ob psychologische Betreuung notwendig war,
- den Umständen des Todes (plötzlich, gewaltsam, tragisch).
Beträge liegen typischerweise zwischen einigen Tausend bis Zehntausend Euro.
Der Anspruch wird zivilrechtlich geltend gemacht, oft im Zuge eines Schadenersatzverfahrens.
Es ist ratsam, sich von einem Anwalt oder einer Rechtschutzversicherung unterstützen zu lassen, da die Beweisführung komplex sein kann (z. B. Nachweise über die seelische Belastung durch ärztliche Gutachten).
Ein Schockschaden entsteht, wenn eine Person durch das Miterleben eines schweren Unfalls, den Tod oder die Verletzung eines nahestehenden Menschen in einen Zustand der extremen seelischen Belastung gerät. Dies kann sich in Form von psychischen Erkrankungen äußern, wie z. B.:
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS),
- Depressionen,
- Angststörungen,
- Nervenzusammenbrüche.
Damit ein Schockschaden rechtlich anerkannt wird, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Ereignis mit besonderer Tragik:
Das Ereignis muss besonders dramatisch oder schockierend sein, z. B. ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem ein naher Angehöriger tödlich verunglückt. - Persönliche Nähe:
Der Geschädigte muss in einer engen Beziehung zu der betroffenen Person stehen (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder). Bei loseren Beziehungen wird ein Schockschaden selten anerkannt. - Erhebliche psychische Beeinträchtigung:
Der Schock muss so stark sein, dass er zu einer gesundheitlichen Störung führt. Bloße Trauer oder Betroffenheit reichen nicht aus. Es muss sich um eine behandlungsbedürftige psychische Störung handeln. - Unmittelbare Wahrnehmung oder Kenntnisnahme:
Der Schock entsteht häufig dadurch, dass die Person das Ereignis selbst miterlebt hat (z. B. Zeuge eines Unfalls war) oder direkt über den Vorfall informiert wurde.
Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Schmerzengeld geltend machen. Die Höhe hängt ab von:
- der Schwere der psychischen Beeinträchtigung,
- den Behandlungskosten,
- den Umständen des Ereignisses.
Das Schadenersatzrecht regelt die Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die durch das Verschulden einer anderen Person oder durch unerlaubte Handlungen entstanden sind. Es umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden.
Wir bieten umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Schadenersatzrechts an, einschließlich der Prüfung von Schadenersatzansprüchen, der außergerichtlichen Verhandlungen und der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn ein Schaden durch das Verschulden einer anderen Person oder durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist. Dies kann z. B. bei Verkehrsunfällen, ärztlichen Behandlungsfehlern oder Vertragsverletzungen der Fall sein.
Der Schadenersatzanspruch umfasst alle durch den Schaden entstandenen Kosten, wie z. B. Reparaturkosten, Heilungskosten, Verdienstausfall und Schmerzengeld. Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung und Berechnung Ihres Anspruchs.
Schmerzengeld ist eine Entschädigung für immaterielle Schäden wie Schmerzen und Leiden, die durch einen Unfall oder eine Verletzung verursacht wurden. Die Höhe des Schmerzengeldes wird anhand der Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen bemessen.
Zunächst sollten Sie den Schaden dokumentieren und Beweise sichern. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihres Anspruchs gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung und vertreten Sie bei Bedarf auch gerichtlich.
In der Regel verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Es gibt jedoch Ausnahmen und spezielle Fristen. Wir beraten Sie zu den jeweiligen Verjährungsfristen.
Ein Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte selbst zu dem Schaden beigetragen hat. In solchen Fällen wird der Schadenersatzanspruch entsprechend gekürzt. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang ein Mitverschulden vorliegt und beraten Sie zu den Auswirkungen.
Ja, zukünftige Schäden, die absehbar und wahrscheinlich sind, können ebenfalls geltend gemacht werden. Dazu zählen z. B. zukünftige Heilungskosten oder Verdienstausfälle. Wir unterstützen Sie bei der Prognose und Berechnung zukünftiger Schäden. Zukünftige Ansprüche werden mit einem Feststellungsurteil gegen die drohende Verjährung gesichert und müssen nach dem Entstehen nochmals selbstständig gefordert werden.
Bei einem Verkehrsunfall sollten Sie den Unfall dokumentieren, Zeugen und Beweise sichern sowie die Polizei informieren. Wir helfen Ihnen bei der Schadensmeldung, der Kommunikation mit der Versicherung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und können je nach Umfang der erbrachten Leistungen variieren. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten. Wir informieren Sie transparent über die zu erwartenden Kosten.
Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular auf der Webseite erreichen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wir stehen Ihnen gerne für ein erstes unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

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