Ein Vater überträgt einem seiner Kinder bereits zu Lebzeiten ein Haus. Jahre später verstirbt er und hinterlässt nur noch ein geringes Vermögen. Das andere Kind fragt sich nun, ob es die frühere Schenkung hinnehmen muss oder ob ihm ein Pflichtteil zusteht, der auch den Wert des Hauses berücksichtigt.
Nach österreichischem Erbrecht können Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil erheblich beeinflussen. Bestimmte Schenkungen werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, obwohl sich das verschenkte Vermögen zum Todeszeitpunkt nicht mehr in der Verlassenschaft befindet.
Dabei kommt es insbesondere darauf an, wer die Schenkung erhalten hat, wann sie tatsächlich durchgeführt wurde und welchen Wert die Zuwendung hatte.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung:
- Schenkungen an Kinder und andere Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten können grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie viele Jahre zurückliegen.
- Schenkungen an Personen außerhalb dieses Kreises unterliegen grundsätzlich einer Zweijahresfrist.
Diese Regeln ergeben sich aus den §§ 781 bis 792 ABGB. Allerdings gelten Ausnahmen und zusätzliche Voraussetzungen, die im Einzelfall entscheidend sein können.
1. Warum werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
Der Pflichtteil soll bestimmten nahen Angehörigen einen gesetzlich geschützten Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen sichern.
Würde man ausschließlich das berücksichtigen, was im Todeszeitpunkt noch vorhanden ist, könnte dieser Schutz leicht umgangen werden: Der spätere Erblasser müsste sein Vermögen lediglich vor seinem Tod verschenken.
Deshalb sieht das österreichische Erbrecht die Hinzurechnung und Anrechnung von Schenkungen vor.
Bei der Hinzurechnung wird eine relevante Schenkung dem Wert der Verlassenschaft rechnerisch zugeschlagen. Dadurch erhöht sich die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Der verschenkte Gegenstand wird aber nicht tatsächlich wieder Bestandteil der Verlassenschaft.
Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung: Hat eine pflichtteilsberechtigte Person selbst eine relevante Schenkung erhalten, wird deren Wert grundsätzlich auf ihren eigenen Pflichtteil angerechnet.
Die Schenkung kann sich daher in zwei Richtungen auswirken: Sie kann den Pflichtteil anderer Angehöriger erhöhen und gleichzeitig den noch offenen Pflichtteil des Beschenkten vermindern.
2. Welche Schenkungen werden berücksichtigt?
Das Pflichtteilsrecht erfasst nicht nur klassische Geldgeschenke. Entscheidend ist, ob der Verstorbene einer anderen Person einen Vermögenswert unentgeltlich zugewendet hat oder eine gesetzlich gleichgestellte Zuwendung vorliegt.
Typische Beispiele sind die Übertragung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses, die Schenkung eines Grundstücks, größere Geldbeträge, Wertpapierdepots oder Unternehmensanteile.
§ 781 ABGB stellt darüber hinaus bestimmte Leistungen einer Schenkung gleich. Dazu gehören insbesondere Vorschüsse auf den Pflichtteil, Ausstattungen von Kindern, Abfindungen für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sowie bestimmte Vermögenswidmungen und Begünstigungen im Zusammenhang mit Privatstiftungen.
Auch andere wirtschaftlich unentgeltliche Vermögensverschiebungen können erfasst sein.
Sind auch Übergabsverträge Schenkungen?
Gerade bei der Übergabe eines Hauses innerhalb der Familie wird häufig kein gewöhnlicher Schenkungsvertrag abgeschlossen. Stattdessen sieht der Vertrag Gegenleistungen vor, etwa die Übernahme von Schulden, Pflegeverpflichtungen oder Versorgungsleistungen.
Ein solcher Vertrag kann vollständig entgeltlich, vollständig unentgeltlich oder teilweise entgeltlich sein.
Bei einer gemischten Schenkung erhält der Übernehmer mehr, als er wirtschaftlich als Gegenleistung erbringt, wobei auch eine entsprechende Schenkungsabsicht vorliegen muss.
Ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann dafür ein wesentliches Indiz sein. Allein die Tatsache, dass ein niedriger Kaufpreis vereinbart wurde, beweist aber noch nicht in jedem Fall eine Schenkung.
Für die Pflichtteilsberechnung muss daher geprüft werden, ob tatsächlich ein unentgeltlicher Teil vorliegt und welchen Wert dieser hat.
Kann auch eine Erbsentschlagung eine Schenkung sein?
Eine pflichtteilsrechtlich relevante Schenkung kann auch dadurch entstehen, dass jemand in einem früheren Verlassenschaftsverfahren auf eine ihm angefallene Erbschaft verzichtet und dadurch andere Angehörige unentgeltlich begünstigt.
Beispiel: Ein Vater verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Söhne. Die Mutter wäre selbst erbberechtigt, verzichtet aber im Verlassenschaftsverfahren auf ihren Erbteil, damit einer der Söhne oder beide Söhne einen entsprechend größeren Anteil an der väterlichen Verlassenschaft erhalten.
Obwohl die Mutter das betreffende Vermögen niemals selbst übernommen hat und kein gewöhnlicher Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, kann ihre unentgeltliche Erbsentschlagung wirtschaftlich einer Schenkung an die begünstigten Söhne gleichkommen.
Verstirbt Jahre später auch die Mutter, kann diese Zuwendung daher bei der Berechnung der Pflichtteile nach der Mutter berücksichtigt werden. Der durch ihren Verzicht begünstigte Sohn muss sich den entsprechenden Vermögensvorteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Rechtsgrundlage ist § 781 Abs. 2 Z 6 ABGB. Danach gelten auch Leistungen als Schenkungen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. April 2018, 2 Ob 52/18p, klargestellt, dass auch eine unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft eine anrechenbare Schenkung darstellen kann. Diesen Grundsatz hat er in der Entscheidung vom 26. Juni 2025, 2 Ob 51/25a, neuerlich bestätigt.
Entscheidend ist allerdings die rechtliche und wirtschaftliche Wirkung des Verzichts. Durch eine bloße Erbsentschlagung kann der Verzichtende nicht beliebig bestimmen, wer seinen Erbteil erhält. Wem die ausgeschlagene Erbschaft tatsächlich zufällt, richtet sich nach der maßgeblichen Erbfolge und allfälligen rechtlich wirksamen Vereinbarungen.
Auch Gegenleistungen, der Zweck der ursprünglichen Zuwendung und eine spätere Rückübertragung des Vermögens sind zu berücksichtigen. Wird eine frühere unentgeltliche Zuwendung im gegenseitigen Einvernehmen vollständig rückgängig gemacht, darf derselbe Vermögenswert nicht ohne Weiteres nochmals hinzugerechnet werden.
Für die Praxis bedeutet das: Bei der Prüfung von Pflichtteilsansprüchen kann es notwendig sein, nicht nur frühere Schenkungs- und Übergabsverträge, sondern auch die Verlassenschaftsakten bereits verstorbener Familienmitglieder zu untersuchen. Eine Erbsentschlagung kann selbst Jahrzehnte später im Verlassenschaftsverfahren des Verzichtenden noch Bedeutung haben.
3. Wie lange können Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt werden?
Eine der häufigsten Fehlannahmen lautet, dass Schenkungen nach zwei Jahren grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Das ist in dieser Allgemeinheit falsch.
Das ABGB unterscheidet danach, ob der Beschenkte dem gesetzlichen Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.
Schenkungen an Kinder und andere Pflichtteilsberechtigte
Nach § 783 ABGB sind Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ohne die Zweijahresbegrenzung hinzuzurechnen.
Zum gesetzlichen Kreis gehören Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner. Bei der Zuordnung ist auf die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere auf die Stellung der beschenkten Person im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.
Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter Anna im Jahr 2010 ein Grundstück. Als er im Jahr 2026 verstirbt, hinterlässt er außerdem seinen Sohn Bernd.
Die Schenkung liegt 16 Jahre zurück. Dennoch kann sie bei der Berechnung des Pflichtteils von Bernd relevant sein.
Die Aussage, die Schenkung sei wegen ihres Alters nicht mehr zu berücksichtigen, wäre daher unzutreffend.
Schenkungen an andere Personen
Anders ist die Rechtslage bei Schenkungen an Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören.
Nach § 782 ABGB sind solche Schenkungen grundsätzlich nur hinzuzurechnen, wenn sie innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod tatsächlich durchgeführt wurden.
Das kann beispielsweise bei Schenkungen an Freunde, Lebensgefährten oder sonstige Dritte von Bedeutung sein.
Zusätzlich bestehen besondere zeitliche Voraussetzungen: Ein Nachkomme kann die Hinzurechnung solcher Schenkungen nur verlangen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Schenkung bereits ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte. Ehegatten und eingetragene Partner können sich insoweit grundsätzlich nur auf Schenkungen während ihrer Ehe beziehungsweise eingetragenen Partnerschaft berufen.
Es genügt daher nicht, lediglich das Datum der Schenkung und das Todesdatum miteinander zu vergleichen.
4. Wann gilt eine Schenkung als tatsächlich durchgeführt?
Bei der Zweijahresfrist stellt sich häufig die Frage, welcher Zeitpunkt zählt: die Unterfertigung des Schenkungsvertrags oder die tatsächliche Übertragung des Vermögens?
§ 782 ABGB knüpft daran an, wann die Schenkung „wirklich gemacht“ wurde.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist dafür maßgeblich, wann der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Ein bloß unterfertigter Vertrag muss dafür noch nicht ausreichen.
Bei einer Liegenschaftsschenkung ist daher insbesondere der grundbücherliche Eigentumserwerb beziehungsweise der dafür maßgebliche Zeitpunkt des Grundbuchsgesuchs von Bedeutung, sofern die Eintragung in weiterer Folge bewilligt und vollzogen wird.
Was gilt bei einem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht?
Häufig behält sich der Geschenkgeber trotz Übertragung der Immobilie das lebenslange Recht vor, diese weiterhin zu nutzen oder daraus Erträge zu beziehen.
Hier hat der OGH die Rechtslage mit der Entscheidung vom 24. Juni 2021, 2 Ob 119/20v, wesentlich klargestellt:
Nach dem seit 1. Jänner 2017 geltenden Pflichtteilsrecht verhindert ein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht schon für sich genommen, dass die Schenkung tatsächlich durchgeführt wurde.
Das ist vor allem bei Schenkungen an Personen außerhalb des Pflichtteilsberechtigtenkreises bedeutsam, weil davon der Beginn der Zweijahresfrist abhängen kann.
Die Frage, welchen Einfluss vorbehaltene Rechte auf den Wert der Zuwendung haben, ist davon gesondert zu beurteilen.
5. Wie werden Schenkungen für den Pflichtteil bewertet?
Für die Bewertung gilt eine besondere gesetzliche Regelung.
Nach § 788 ABGB ist eine Schenkung grundsätzlich mit ihrem Wert im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung anzusetzen. Dieser Wert wird anschließend anhand eines von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst.
Das bedeutet: Bei einer vor vielen Jahren geschenkten Immobilie ist nicht einfach der aktuelle Verkehrswert im Todeszeitpunkt maßgeblich.
Beispiel: Eine Immobilie hatte im Zeitpunkt ihrer Schenkung einen maßgeblichen Wert von EUR 200.000. Dieser Wert wird anhand des gesetzlichen Verbraucherpreisindex bis zum Todeszeitpunkt angepasst.
Ergibt sich dadurch rechnerisch ein Wert von EUR 240.000, ist grundsätzlich dieser indexangepasste Wert heranzuziehen – nicht automatisch der inzwischen vielleicht auf EUR 350.000 gestiegene Marktwert.
Die genannten Beträge dienen ausschließlich der Veranschaulichung und beruhen nicht auf einer konkreten Indexberechnung.
Bei Immobilien und Unternehmensanteilen kann die Bewertung schwierig sein. Unter anderem sind der Umfang der übertragenen Rechte, vertragliche Gegenleistungen, vorhandene Belastungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse im Übertragungszeitpunkt zu untersuchen.
Auch bei einer Geldschenkung ist zu prüfen, welcher Betrag nach den gesetzlichen Regeln zum Todeszeitpunkt anzusetzen ist.
6. Wie wirkt sich eine Schenkung konkret auf den Pflichtteil aus?
Die Berechnung erfolgt nach § 787 ABGB grundsätzlich in zwei Schritten.
Zunächst wird eine relevante Schenkung der reinen Verlassenschaft rechnerisch hinzugerechnet. Aus dieser vergrößerten Bemessungsgrundlage werden die Pflichtteile ermittelt.
Hat die betreffende pflichtteilsberechtigte Person selbst eine anrechenbare Schenkung erhalten, wird deren Wert anschließend von ihrem rechnerischen Pflichtteil abgezogen.
Beispiel 1: Ein Kind erhält bereits ein Haus, das andere wird im Testament übergangen
Ein verwitweter Vater hinterlässt zwei Kinder, Anna und Bernd. Er hat Anna einige Jahre vor seinem Tod eine Immobilie geschenkt und sie im Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Bernd erhält laut Testament nichts.
Für die Berechnung werden folgende Werte angenommen:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reine Verlassenschaft | EUR 160.000 |
| Hinzuzurechnende Schenkung an Anna, bereits indexangepasst | EUR 240.000 |
| Pflichtteilsbemessungsgrundlage | EUR 400.000 |
Ohne Testament hätten beide Kinder grundsätzlich je die Hälfte geerbt. Ihr Pflichtteil beträgt daher jeweils ein Viertel der Bemessungsgrundlage.
Für Bernd ergibt sich:
EUR 400.000 × 1/4 = EUR 100.000 Pflichtteil
Bernd kann daher unter den angenommenen Voraussetzungen einen Geldpflichtteil von EUR 100.000 verlangen, obwohl sich die geschenkte Immobilie nicht mehr in der Verlassenschaft befindet.
Die Schenkung an Anna erhöht die Berechnungsgrundlage. Anna hat die Schenkung darüber hinaus grundsätzlich bei der Ermittlung ihres eigenen Pflichtteils zu berücksichtigen.
Beispiel 2: Der Pflichtteilsberechtigte hat selbst schon Geld bekommen
Ein verwitweter Vater hinterlässt seine Kinder Anna und Bernd. Er setzt Anna als Alleinerbin ein. Bernd wird im Testament nicht bedacht, hat aber zu Lebzeiten des Vaters bereits eine anrechenbare Geldschenkung erhalten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reine Verlassenschaft | EUR 240.000 |
| Schenkung an Bernd, indexangepasst | EUR 80.000 |
| Pflichtteilsbemessungsgrundlage | EUR 320.000 |
Der rechnerische Pflichtteil von Bernd beträgt ein Viertel von EUR 320.000, somit EUR 80.000.
Da Bernd bereits eine anrechenbare Zuwendung in dieser Höhe erhalten hat, verbleibt unter den angenommenen Voraussetzungen kein zusätzlicher Geldpflichtteilsanspruch.
Das Beispiel zeigt, weshalb die Hinzurechnung und die anschließende Anrechnung nicht verwechselt werden dürfen.
Beispiel 3: Eine Schenkung an einen Freund
Ein verwitweter Vater von Anna und Bernd schenkt einem Freund EUR 100.000 und verstirbt 18 Monate später. Seine reine Verlassenschaft beträgt EUR 100.000.
Liegt eine hinzurechenbare Schenkung nach § 782 ABGB vor, ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 200.000.
Der rechnerische Pflichtteil beträgt damit für Anna und Bernd jeweils EUR 50.000. Ob und in welcher Höhe noch ein Zahlungsanspruch besteht, hängt davon ab, was die beiden aus der Verlassenschaft oder durch anrechenbare Zuwendungen erhalten.
Wurde dieselbe Schenkung hingegen bereits mehr als zwei Jahre vor dem Tod tatsächlich durchgeführt, bleibt sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich außer Ansatz. Die Pflichtteilsberechnung würde dann nur auf der reinen Verlassenschaft aufbauen.
Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen Schenkungen an Kinder und Schenkungen an andere Personen so wesentlich.
7. Pflichtteil bei geschenktem Haus oder Grundstück
Immobilien sind besonders häufig Gegenstand von Pflichtteilsstreitigkeiten.
Ein Elternteil überträgt beispielsweise das Einfamilienhaus an ein Kind. Die Geschwister erhalten vorerst nichts. Jahre später verstirbt der Elternteil.
In dieser Situation sind mehrere Fragen getrennt zu beantworten.
Zunächst muss festgestellt werden, ob die Übertragung ganz oder teilweise unentgeltlich war. Anschließend sind der maßgebliche Schenkungszeitpunkt und der damalige Wert zu ermitteln.
Wurden im Übergabsvertrag Rechte wie Wohnungsgebrauch, Fruchtgenuss oder Versorgungsleistungen vereinbart, muss untersucht werden, welche wirtschaftliche Bedeutung diese haben.
Ein vorbehaltenes Wohn- oder Fruchtgenussrecht führt weder automatisch dazu, dass überhaupt keine Schenkung vorliegt, noch kann sein Einfluss auf die Bewertung ohne Vertragsprüfung pauschal bestimmt werden.
Wichtig: Auch wenn eine geschenkte Immobilie für die Pflichtteilsberechnung heranzuziehen ist, erhält das übergangene Geschwister deshalb grundsätzlich keinen unmittelbaren Eigentumsanteil an dieser Liegenschaft. Der Pflichtteil ist regelmäßig ein Geldanspruch.
Ob der beschenkte Eigentümer persönlich zur Zahlung herangezogen werden kann, hängt von den gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen ab.
8. Welche Schenkungen müssen nicht hinzugerechnet werden?
Nicht jede Zuwendung ist bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. § 784 ABGB nimmt unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen aus laufenden Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens sowie Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken, in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstands von der Hinzu- und Anrechnung aus. Eine abweichende Vereinbarung zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer ist möglich.
Schenkungen aus Einkünften: Wann bleibt das Stammvermögen unangetastet?
Maßgeblich ist, was dem Verstorbenen aus seinen Nettoeinkünften nach Abzug der Lebenshaltungskosten, laufenden Verpflichtungen und notwendigen Vorsorge für Schenkungen zur Verfügung stand. Zum Stammvermögen zählen nicht nur ursprünglich vorhandene Ersparnisse und Vermögenswerte; auch angesparte Einkünfte können dazu werden. Als Beobachtungszeitraum dient nach der Rechtsprechung im Allgemeinen das Jahr vor der Schenkung.
Praxisbeispiel aus der OGH-Rechtsprechung: Ein Vater hatte seiner Tochter über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren laufend angesparte Geldbeträge auf Sparbüchern zugewendet. Insgesamt entsprachen die Geschenke ungefähr 25 % seiner Einkünfte in diesem Zeitraum. Der OGH sah die Ausnahme als anwendbar an, weil der Vater weder seinen Lebensunterhalt noch seine notwendige Vorsorge einschränken musste und sein Stammvermögen unangetastet blieb (OGH 30.03.2011, 9 Ob 48/10i).
Die 25 % sind keine gesetzliche oder allgemein gültige Freigrenze. Ob eine Schenkung ausgenommen ist, hängt stets von den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Auch größere Zuwendungen können unter die Ausnahme fallen; umgekehrt kann schon ein kleinerer Betrag das Stammvermögen schmälern.
Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Der OGH hat dies in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2024, 2 Ob 74/24g, ausdrücklich bekräftigt: Ohne ausreichende Angaben zu Einkommen und Lebenshaltungskosten lässt sich die Ausnahme nicht begründen.
Sind Geburtstags- und Hochzeitsgeschenke ausgenommen?
Übliche Aufmerksamkeiten zu Geburtstagen, Hochzeiten oder anderen Anlässen können als Schenkungen aus Gründen des Anstands von der Hinzu- und Anrechnung ausgenommen sein. Ob das zutrifft, hängt unter anderem vom Anlass, der Höhe der Zuwendung und den Lebensverhältnissen der Beteiligten ab. Eine feste Eurogrenze gibt es auch hier nicht.
Die bloße Bezeichnung einer hohen Geldzuwendung als „Geburtstagsgeschenk“ genügt daher nicht. Es muss tatsächlich ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegen.
Kann der Erblasser die Anrechnung einer Schenkung ausschließen?
Nach § 785 ABGB kann der Erblasser einem beschenkten Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung auf dessen eigenen Pflichtteil erlassen. Das ist durch eine letztwillige Verfügung oder eine schriftliche Vereinbarung möglich. Bei der Berechnung des eigenen Pflichtteils des Beschenkten wird diese Zuwendung dann auch nicht hinzugerechnet.
Die Pflichtteilsansprüche der anderen Angehörigen bleiben davon unberührt. Sie können die Schenkung weiterhin bei der Berechnung ihrer Pflichtteile berücksichtigen lassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Beispiel: Anna hat von ihrem Vater bereits ein Haus erhalten. Er erlässt ihr die Anrechnung dieser Schenkung. Das ändert nichts daran, dass Bernd verlangen kann, die Schenkung bei der Berechnung seines Pflichtteils zu berücksichtigen. Durch einen solchen Erlass lässt sich das Pflichtteilsrecht der übrigen Kinder also nicht umgehen.
9. Wer muss den Pflichtteil bezahlen, wenn das Vermögen bereits verschenkt wurde?
Grundsätzlich richtet sich ein Geldpflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise nach der Einantwortung gegen die Erben.
Was geschieht aber, wenn kaum noch Vermögen vorhanden ist, weil der Verstorbene wesentliche Werte verschenkt hat?
In diesem Fall kann unter den Voraussetzungen des § 789 ABGB eine Haftung des Geschenknehmers bestehen.
Reicht die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteilsansprüche nicht aus, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte den Fehlbetrag gegebenenfalls unmittelbar vom Beschenkten verlangen.
Bei mehreren Geschenknehmern richtet sich ihre Haftung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Werte ihrer Zuwendungen.
Das Gesetz enthält allerdings weitere Haftungsbeschränkungen, insbesondere zum Schutz eines selbst pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers. Auch der Umfang der Haftung und die Frage, ob die geschenkte Sache oder deren Wert noch vorhanden ist, können entscheidend sein.
Eine Schenkung macht den Empfänger somit nicht automatisch zum Schuldner sämtlicher Pflichtteilsansprüche. Die Voraussetzungen und Grenzen seiner Haftung müssen gesondert geprüft werden.
10. Wie erfährt man, ob der Verstorbene Vermögen verschenkt hat?
In vielen Pflichtteilsstreitigkeiten besteht das größte Problem nicht in der gesetzlichen Berechnung, sondern darin, überhaupt von früheren Vermögensübertragungen zu erfahren.
Häufig liegen Übertragungen viele Jahre zurück. Einzelne Familienmitglieder kennen die Vereinbarungen nicht oder verfügen über keine vollständigen Unterlagen.
§ 786 ABGB sieht deshalb einen besonderen Auskunftsanspruch vor: Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, kann diesbezüglich Auskunft von der Verlassenschaft, den Erben und dem Geschenknehmer fordern.
Für die Prüfung können insbesondere Übergabs- und Schenkungsverträge, historische Grundbuchsauszüge, Zahlungsnachweise, Bankunterlagen, Vereinbarungen über Gegenleistungen sowie frühere Bewertungen erforderlich sein.
Zu berücksichtigen sind auch frühere Verlassenschaftsverfahren innerhalb der Familie. Insbesondere Erbsentschlagungserklärungen, Erbteilungsvereinbarungen und Einantwortungsbeschlüsse können Aufschluss darüber geben, ob der Verstorbene durch den Verzicht auf ein eigenes Erbrecht bereits zu Lebzeiten eine wirtschaftlich unentgeltliche Zuwendung an andere Angehörige vorgenommen hat.
Bei Immobilien ist oftmals ein Bewertungsgutachten notwendig, wenn sich die Parteien über den anzusetzenden Wert nicht einigen können.
Es empfiehlt sich daher, Schenkungen nicht nur dem Grunde nach zu behaupten, sondern möglichst genau nach Empfänger, Zeitpunkt, Gegenstand, Vertragsinhalt und Wert zu erfassen.
Welche Verjährungsfrist ist zu beachten?
Für die gerichtliche Geltendmachung des Geldpflichtteils und für Ansprüche gegen Geschenknehmer gelten die Verjährungsregeln des § 1487a ABGB.
Die Frist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Unabhängig von dieser Kenntnis besteht eine gesetzliche Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Tod des Verstorbenen.
Die genaue Beurteilung des Fristbeginns kann gerade bei erst später entdeckten Schenkungen schwierig sein. Eine bloße außergerichtliche Anfrage sollte daher nicht als ausreichende Sicherung gegen drohende Verjährung angesehen werden.
11. Häufige Fragen zu Schenkungen und Pflichtteil
Können meine Geschwister eine Schenkung an mich nach zehn oder zwanzig Jahren noch berücksichtigen lassen?
Ja, grundsätzlich kann das der Fall sein. Bei Schenkungen an Kinder greift die Zweijahresfrist des § 782 ABGB grundsätzlich nicht. Eine weit zurückliegende Schenkung kann daher weiterhin pflichtteilsrechtlich relevant sein.
Gilt die Zweijahresfrist auch bei einer Schenkung an einen Lebensgefährten?
Ein Lebensgefährte gehört allein aufgrund der Lebensgemeinschaft nicht zum gesetzlichen Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 757 ABGB. Deshalb ist bei solchen Schenkungen grundsätzlich § 782 ABGB und damit die Zweijahresfrist maßgeblich. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen aber ebenfalls vorliegen.
Kann ein Elternteil sein ganzes Vermögen verschenken, damit die Kinder keinen Pflichtteil erhalten?
Die Schenkung des Vermögens beseitigt Pflichtteilsansprüche nicht automatisch. Je nach Empfänger und Zeitpunkt können Schenkungen hinzugerechnet werden. Reicht die Verlassenschaft nicht aus, kommt außerdem eine Haftung des Beschenkten in Betracht.
Wird eine geschenkte Immobilie zum heutigen Marktwert angerechnet?
Nicht automatisch. § 788 ABGB knüpft grundsätzlich an den Wert im Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Schenkung an. Dieser wird anhand eines Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst. Die konkrete Bewertung kann bei vorbehaltenen Rechten oder Gegenleistungen besonders aufwendig sein.
Was geschieht, wenn eine Schenkung später rückgängig gemacht wurde?
Wurde die Zuwendung einvernehmlich aufgehoben und befindet sich der Gegenstand wieder ungeschmälert und ohne eine dafür vom Nachlass zu tragende Gegenleistung in der Verlassenschaft, darf die ursprüngliche Schenkung nicht zusätzlich noch einmal hinzugerechnet werden. Dies hat der OGH in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2025, 2 Ob 51/25a, klargestellt.
Ob tatsächlich eine solche Rückabwicklung oder eine eigenständige neuerliche Schenkung vorliegt, muss anhand der konkreten Vereinbarungen beurteilt werden.
Kann man die Anrechnung einer Schenkung im Übergabsvertrag ausschließen?
Ein Erlass der Anrechnung ist nach § 785 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Er hat jedoch gesetzlich begrenzte Wirkungen und muss formgerecht gestaltet werden. Seine Auswirkungen auf die Ansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter sind gesondert zu prüfen.
12. Fazit: Schenkungen können den Pflichtteil erheblich verändern
Wer seinen Pflichtteil berechnen oder eine bereits erfolgte Vermögensübertragung innerhalb der Familie rechtlich beurteilen möchte, darf sich nicht auf den vorhandenen Nachlass beschränken.
Oft entscheidet erst die Prüfung früherer Schenkungen darüber, wie hoch der Pflichtteil tatsächlich ist.
Besonders wichtig sind dabei drei Fragen: Wer hat die Schenkung erhalten? Wann wurde sie tatsächlich durchgeführt? Und welcher Wert ist nach den gesetzlichen Bewertungsregeln anzusetzen?
Bei größeren Geldzuwendungen, Immobilien, Unternehmensanteilen oder Übergabsverträgen kann bereits eine kleine Fehleinschätzung erhebliche finanzielle Folgen haben.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Prüfung früherer Schenkungen, der Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen sowie bei der rechtssicheren Gestaltung von Übergabsverträgen und Vermögensnachfolgen.