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Schmerzengeld in Österreich – Voraussetzungen, Höhe und Bemessung

Schmerzengeld soll körperliche und seelische Schmerzen ausgleichen, die durch eine Verletzung verursacht wurden.

Der Beitrag erklärt, wann nach österreichischem Recht ein Anspruch besteht, wie Schmerzengeld bemessen wird und warum bei der Durchsetzung eine genaue medizinische und rechtliche Prüfung entscheidend ist.

Wer durch das Verhalten eines anderen am Körper verletzt wird, hat nach österreichischem Recht Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, auf Ersatz des Verdienstentgangs und überdies auf ein den Umständen angemessenes Schmerzengeld. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 1325 ABGB. Schmerzengeld ist damit ein gesetzlich anerkannter immaterieller Schadenersatzanspruch.

 

Schmerzengeld setzt eine Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung voraus.
Verletzung im Sinn des § 1325 ABGB ist nicht nur eine äußerlich sichtbare körperliche Verletzung. Nach der Rechtsprechung ist darunter jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Schon das Verursachen von Schmerzen kann daher eine Körperverletzung sein, auch wenn äußerlich keine bleibenden Veränderungen sichtbar sind.

 

Auch psychische Schmerzen können zu berücksichtigen sein.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind nach ständiger Rechtsprechung auch psychische Schmerzen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die psychische Beeinträchtigung medizinisch fassbar ist; entscheidend ist, ob sie behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar ist und Krankheitswert erreicht. Reine seelische Betroffenheit ohne eigene Gesundheitsverletzung genügt demgegenüber grundsätzlich nicht.

 

Wozu dient das Schmerzengeld?
Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und dem Verletzten einen Ersatz für die Leiden und die entzogene Lebensfreude verschaffen. Es geht daher nicht um eine “Strafe” für den Schädiger, sondern um den Ausgleich der durch die Verletzung verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen.

 

Wie wird Schmerzengeld bemessen?
Die Bemessung richtet sich nach Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie nach den Auswirkungen der Verletzung auf die Lebensführung des Geschädigten. In der Praxis wird häufig mit leichten, mittleren und starken Schmerzen gearbeitet. Diese Einteilung ist kein Gesetzestext, aber ein in Rechtsprechung und Gutachten gebräuchliches Instrument zur sachgerechten Bewertung. Maßgeblich bleibt immer der konkrete Einzelfall.

 

Grundsätzlich ist Schmerzengeld als Globalbetrag zu bemessen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Schmerzengeld grundsätzlich als einmalige Globalentschädigung zuzusprechen. Es soll alle bereits eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden künftigen körperlichen und seelischen Schmerzen erfassen. Deshalb darf ein Globalbegehren nicht einfach in einzelne Verletzungen oder Folgeerscheinungen zerlegt werden.

 

Eine ergänzende Bemessung kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Eine mehrmalige oder ergänzende Schmerzengeldbemessung ist nur dann zulässig, wenn eine Globalbemessung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, etwa weil noch kein Dauerzustand vorliegt und die weiteren Verletzungsfolgen noch nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können. Auch hier bleibt entscheidend, ob die künftig auftretenden Schmerzen bereits verlässlich abschätzbar sind.

 

Schmerzengeld ist von anderen Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden.
Neben Schmerzengeld können regelmäßig noch weitere Ansprüche bestehen, insbesondere auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentgangs oder weiterer unfall- bzw verletzungsbedingter Nachteile. Gerade in der Praxis ist diese Trennung wichtig, weil Schmerzengeld nur den immateriellen Nachteil abgilt, nicht aber wirtschaftliche Folgeschäden. § 1325 ABGB nennt diese Ansprüche ausdrücklich nebeneinander.

 

In der Praxis kommt es häufig auf medizinische Unterlagen an.
Ob und in welchem Umfang Schmerzengeld zusteht, hängt wesentlich von der medizinischen Dokumentation ab. Befunde, Arztberichte, Therapieunterlagen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten sind oft entscheidend dafür, ob die Intensität und Dauer der Schmerzen ausreichend nachgewiesen werden können. Das gilt besonders dann, wenn auch psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.

 

Streit mit Haftpflichtversicherungen ist häufig.
In vielen Fällen wird der Anspruch außergerichtlich gegenüber einer Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass Versicherungen Schmerzengeldansprüche häufig der Höhe nach bestreiten oder auf eine aus ihrer Sicht geringere Schmerzperiode verweisen. Gerade deshalb ist eine saubere Aufarbeitung der medizinischen Fakten und eine präzise rechtliche Begründung wesentlich. Diese Aussage ist eine praktische Schlussfolgerung aus der dargestellten Anspruchsstruktur und der regelmäßig einzelfallbezogenen Bemessung.

 

Rechtliche Unterstützung bei Schmerzengeldansprüchen
Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe Schmerzengeld angemessen ist, lässt sich regelmäßig nur anhand des konkreten Sachverhalts, der medizinischen Unterlagen und der bisherigen Entwicklung der Verletzungsfolgen beurteilen. Unsere Kanzlei in Graz unterstützt Mandanten bei der Prüfung und Durchsetzung von Schmerzengeldansprüchen nach österreichischem Recht.