Ein Elternteil ist verstorben. Im Testament wurde ein Geschwister zum Alleinerben eingesetzt, während Sie selbst nichts erhalten sollen. Zur Verlassenschaft gehören eine Wohnung, Bankguthaben und ein noch offener Kredit. Zusätzlich wurde dem eingesetzten Erben einige Jahre vor dem Tod bereits eine Liegenschaft übertragen. In dieser Situation lautet die entscheidende Frage nicht nur, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, sondern vor allem: Wie hoch ist der Anspruch tatsächlich?
Die häufig genannte Aussage, der Pflichtteil betrage die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist zwar richtig. Für die Berechnung eines konkreten Eurobetrags reicht sie aber nicht aus. Zuerst muss die gesetzliche Erbquote bestimmt werden. Danach ist der Wert der reinen Verlassenschaft zu ermitteln. Frühere Schenkungen können die Berechnungsgrundlage erhöhen; Erbteile, Vermächtnisse oder bereits erhaltene Schenkungen können den noch offenen Geldanspruch vermindern.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Sie erwerben daher nicht automatisch einen Anteil an einem Haus, einem Unternehmen oder einem anderen bestimmten Nachlassgegenstand. Geschuldet wird vielmehr jener Geldbetrag, der sich nach den gesetzlichen Berechnungsregeln ergibt.
Die Berechnung in einem Satz
Pflichtteil = Pflichtteilsbemessungsgrundlage × Pflichtteilsquote
Offener Geldpflichtteil = rechnerischer Pflichtteil − anzurechnende Zuwendungen
Eine verlässliche Berechnung erfolgt in fünf Schritten: Zuerst wird geprüft, wer im konkreten Erbfall pflichtteilsberechtigt ist. Anschließend werden die hypothetische gesetzliche Erbquote und daraus die Pflichtteilsquote bestimmt. Danach folgen die Bewertung der reinen Verlassenschaft, die Hinzurechnung relevanter Schenkungen und schließlich die Anrechnung jener Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte bereits erhalten hat.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wie lautet die Formel für den Pflichtteil?
- 2. Schritt 1: Wer ist im konkreten Erbfall pflichtteilsberechtigt?
- 3. Schritt 2: Wie wird die Pflichtteilsquote bestimmt?
- 4. Schritt 3: Wie wird der Reinnachlass berechnet?
- 5. Schritt 4: Welche Schenkungen werden hinzugerechnet?
- 6. Schritt 5: Welche Zuwendungen mindern den offenen Geldpflichtteil?
- Welche Zuwendungen auf den Todesfall werden angerechnet?
- Wie werden Zuwendungen auf den Todesfall bewertet?
- Was gilt bei Bedingungen und Belastungen?
- Wie werden lebzeitige Schenkungen angerechnet?
- Wann gebührt eine Zuwendung zusätzlich zum Pflichtteil?
- Rechenbeispiel: Vom Pflichtteil zum offenen Geldbetrag
- 7. Das Wichtigste zur Pflichtteilsberechnung
- 8. Häufige Fragen zum Pflichtteil
- 9. Welche Unterlagen werden für die Berechnung benötigt?
1. Wie lautet die Formel für den Pflichtteil?
Ausgangspunkt ist § 759 ABGB: Jeder pflichtteilsberechtigten Person gebührt die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Die Pflichtteilsquote ist somit keine feste Prozentzahl. Sie hängt davon ab, welche Angehörigen der Verstorbene hinterlässt und welche gesetzliche Erbquote die betreffende Person ohne Testament hätte.
Grundformel
Pflichtteilsquote = gesetzliche Erbquote × 1/2
Rechnerischer Pflichtteil = Pflichtteilsbemessungsgrundlage × Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsbemessungsgrundlage
Die Pflichtteilsbemessungsgrundlage entspricht nicht zwingend jenem Vermögen, das im Zeitpunkt der Berechnung noch vorhanden ist. Zunächst wird die reine Verlassenschaft ermittelt: Von den zu berücksichtigenden Vermögenswerten werden die abzugsfähigen Schulden und Kosten abgezogen. Hinzuzurechnende Schenkungen können diese Grundlage anschließend erhöhen.
Vereinfacht lässt sich daher schreiben:
Erweiterte Berechnungsformel
Pflichtteilsbemessungsgrundlage = reine Verlassenschaft + relevante Schenkungen
Offener Geldpflichtteil = (reine Verlassenschaft + relevante Schenkungen) × Pflichtteilsquote − anzurechnende Zuwendungen
Diese Formel ist ein Prüfschema. Sie ersetzt nicht die rechtliche Beurteilung des Einzelfalls. Besonders Schenkungen dürfen nicht lediglich am Ende vom Anspruch abgezogen werden: Eine relevante Schenkung ist zunächst der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen. Hat die pflichtteilsberechtigte Person selbst die Schenkung erhalten, ist deren Wert anschließend grundsätzlich auch auf ihren eigenen Pflichtteil anzurechnen. Hinzurechnung und Anrechnung sind daher zwei getrennte Rechenschritte.
Pflichtteilsquote und Zahlbetrag sind nicht dasselbe
Die Pflichtteilsquote bezeichnet nur den Bruchteil der Bemessungsgrundlage. Der konkrete Zahlbetrag ergibt sich erst, wenn der Wert der Verlassenschaft, allfällige Schenkungen und alle anzurechnenden Zuwendungen feststehen. Wer etwa eine Pflichtteilsquote von einem Sechstel hat, erhält nicht automatisch ein Sechstel jedes einzelnen Vermögenswerts. Entscheidend ist der Geldwert des gesamten Anspruchs.
Auch ein Testament ändert an der Berechnungslogik nichts. Es kann bestimmen, wer tatsächlich Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält. Die Vergleichsgröße für den Pflichtteil bleibt aber jene Erbquote, die der pflichtteilsberechtigten Person ohne letztwillige Verfügung nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre.
2. Schritt 1: Wer ist im konkreten Erbfall pflichtteilsberechtigt?
Nach § 757 ABGB gehören die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Ob einer dieser Personen im konkreten Erbfall tatsächlich ein Pflichtteil zusteht, richtet sich zusätzlich nach § 758 ABGB. Die Person müsste bei gesetzlicher Erbfolge zum Zug kommen, darf nicht wirksam enterbt worden sein und darf nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.
Nachkommen
Zu den Nachkommen zählen insbesondere Kinder, Enkel und weitere Nachkommen. Nähere Nachkommen schließen entferntere grundsätzlich aus. Lebt ein Kind des Verstorbenen, haben dessen eigene Kinder daher regelmäßig keinen eigenen Pflichtteilsanspruch. Enkel treten insbesondere dann in den Stamm ein, wenn ihr Elternteil vor dem Verstorbenen gestorben ist. Sie teilen sich jenen Anteil, den dieses Kind erhalten hätte.
Auch bei Erbunfähigkeit oder wirksamer Enterbung des vermittelnden Elternteils können dessen Nachkommen unter den Voraussetzungen des § 758 Abs. 2 ABGB an seine Stelle treten. Bei einem Pflichtteilsverzicht oder einer Ausschlagung ist dagegen zu beachten, dass sich deren Wirkung im Zweifel auch auf die Nachkommen erstreckt. Gerade in solchen Konstellationen darf die Quote nicht schematisch aus einer allgemeinen Tabelle übernommen werden.
Ehegatte und eingetragener Partner
Der im Todeszeitpunkt aufrecht verheiratete Ehegatte und der eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt. Neben Nachkommen beträgt ihre gesetzliche Erbquote ein Drittel und ihre Pflichtteilsquote daher ein Sechstel. Gibt es keine Nachkommen, hängt die gesetzliche Erbquote davon ab, ob noch Eltern des Verstorbenen leben.
Wer keinen gesetzlichen Pflichtteil hat
Eltern, Geschwister, sonstige Seitenverwandte und Lebensgefährten gehören nach geltendem österreichischem Recht nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Sie können durch Testament oder Vermächtnis bedacht werden, haben aber allein aufgrund ihrer familiären oder persönlichen Beziehung keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
3. Schritt 2: Wie wird die Pflichtteilsquote bestimmt?
Steht fest, dass eine Person im konkreten Erbfall pflichtteilsberechtigt ist, wird zunächst ihre hypothetische gesetzliche Erbquote ermittelt. Von dieser Quote gebührt die Hälfte als Pflichtteil. Die Familienverhältnisse am Todestag sind daher der Ausgangspunkt jeder Berechnung.
Häufige Familienkonstellationen
| Familienkonstellation | Gesetzliche Erbquote | Pflichtteilsquote |
|---|---|---|
| Ehegatte/eingetragener Partner und ein Kind | Ehegatte 1/3; Kind 2/3 | Ehegatte 1/6; Kind 1/3 |
| Ehegatte/eingetragener Partner und zwei Kinder | jeweils 1/3 | jeweils 1/6 |
| Ehegatte/eingetragener Partner und drei Kinder | Ehegatte 1/3; je Kind 2/9 | Ehegatte 1/6; je Kind 1/9 |
| Kein Ehegatte, ein Kind | Kind 1/1 | Kind 1/2 |
| Kein Ehegatte, zwei Kinder | je Kind 1/2 | je Kind 1/4 |
| Kein Ehegatte, drei Kinder | je Kind 1/3 | je Kind 1/6 |
| Ehegatte, keine Nachkommen, beide Eltern leben | Ehegatte 2/3 | Ehegatte 1/3 |
| Ehegatte, keine Nachkommen, keine Eltern leben | Ehegatte 1/1 | Ehegatte 1/2 |
Hinweis: Lebt bei fehlenden Nachkommen nur noch ein Elternteil, wächst der Anteil des vorverstorbenen Elternteils dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an. Vorverstorbene Kinder, Enkel, Verzicht, Ausschlagung, wirksame Enterbung und Erbunfähigkeit erfordern eine gesonderte Quotenprüfung.
Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder
Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Ohne Testament würde die Ehefrau ein Drittel erhalten. Die verbleibenden zwei Drittel würden die beiden Kinder zu gleichen Teilen teilen, sodass auch jedes Kind eine gesetzliche Erbquote von einem Drittel hätte. Die Pflichtteilsquote beträgt jeweils die Hälfte davon, somit für die Ehefrau und jedes Kind ein Sechstel der maßgeblichen Berechnungsgrundlage.
Beispiel: Ein vorverstorbenes Kind hinterlässt zwei Kinder
Der Verstorbene hinterlässt seinen Ehegatten, ein lebendes Kind und zwei Enkel aus einem vorverstorbenen zweiten Kind. Der Ehegatte hätte gesetzlich Anspruch auf ein Drittel. Die übrigen zwei Drittel werden nach Stämmen geteilt: Das lebende Kind erhält ein Drittel; auf den Stamm des vorverstorbenen Kindes entfällt ebenfalls ein Drittel. Diesen Anteil teilen die beiden Enkel, sodass ihre gesetzliche Erbquote jeweils ein Sechstel beträgt. Die Pflichtteilsquoten lauten daher: Ehegatte ein Sechstel, lebendes Kind ein Sechstel und jeder Enkel ein Zwölftel.
Was ändert ein Testament?
Ein Testament kann einen Alleinerben einsetzen und andere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Für die Höhe des Pflichtteils wird dennoch so gerechnet, als gäbe es keine letztwillige Verfügung. Das Testament beeinflusst somit die tatsächliche Vermögensverteilung, nicht aber die gesetzliche Vergleichsquote. Erst bei der anschließenden Ermittlung des offenen Geldanspruchs ist zu prüfen, ob der Pflichtteilsberechtigte aufgrund des Testaments bereits einen Erbteil oder ein Vermächtnis erhält, das auf den Pflichtteil anzurechnen ist.
Sonderfall: Erhöhung der Pflichtteilsquoten
Fällt eine grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Person weg, erhöhen sich die Pflichtteile der übrigen Personen nicht automatisch. Bei Pflichtteilsverzicht oder Ausschlagung ordnet § 760 Abs. 1 ABGB im Zweifel gerade keine Quotenerhöhung an. Kommt einer Person dagegen aus einem anderen gesetzlichen Grund kein oder nur ein geminderter Pflichtteil zu und treten auch keine Nachkommen an ihre Stelle, können sich die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten anteilig erhöhen. Die konkrete Berechnung hängt vom Grund des Wegfalls und vom Vorhandensein eintrittsberechtigter Nachkommen ab.
Damit steht nach den ersten beiden Schritten fest, mit welcher Pflichtteilsquote gerechnet wird. Im nächsten Schritt ist zu bestimmen, auf welchen Vermögenswert diese Quote anzuwenden ist: die reine Verlassenschaft.
4. Schritt 3: Wie wird der Reinnachlass berechnet?
Die Pflichtteilsquote wird zunächst auf den Wert der reinen Verlassenschaft angewendet. Gemeint ist der Reinnachlass am Todestag: die Summe der zu berücksichtigenden Aktiva abzüglich der abzugsfähigen Passiva. Erst in einem weiteren Schritt werden relevante Schenkungen hinzugerechnet. Eine Vermögensaufstellung, die nur Kontostände und Liegenschaften nennt, aber Schulden, Kosten oder offene Forderungen ausblendet, führt deshalb leicht zu einem falschen Ergebnis.
Grundformel für den Reinnachlass
Reine Verlassenschaft = berücksichtigungsfähige Aktiva − abzugsfähige Passiva
Vorläufiger Pflichtteil = reine Verlassenschaft × Pflichtteilsquote
Aktiva: Welche Werte gehören zur Verlassenschaft?
Auf der Aktivseite steht grundsätzlich das gesamte vererbliche Vermögen des Verstorbenen, soweit es einen in Geld schätzbaren Wert hat. Dazu können insbesondere Liegenschaften, Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, bewegliche Sachen und Forderungen gehören. Auch Ansprüche der Verlassenschaft gegen Erben oder Vermächtnisnehmer sind bei der vollständigen Vermögensaufnahme zu berücksichtigen.
Entscheidend ist nicht, ob ein Gegenstand leicht verkauft werden kann, sondern ob er rechtlich zur Verlassenschaft gehört und wirtschaftlich bewertbar ist. Bei Miteigentumsanteilen, Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben, Wohn- oder Fruchtgenussrechten und anderen besonderen Vermögenswerten ist regelmäßig eine sachgerechte Einzelbewertung erforderlich.
Passiva: Welche Schulden und Kosten werden abgezogen?
Von den Aktiva werden zunächst die vererblichen, in Geld bewertbaren Schulden des Verstorbenen abgezogen. Dazu zählen etwa offene Kredite, Steuerschulden, unbezahlte Rechnungen oder sonstige Verpflichtungen, die bereits zu Lebzeiten bestanden. Lasten, die bereits am Vermögen hafteten, sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie nicht schon den angesetzten Wert eines Vermögensgegenstands vermindern. Eine doppelte Berücksichtigung ist zu vermeiden.
Zusätzlich sind nach § 779 Abs. 1 ABGB jene Kosten abzugsfähig, die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstehen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbunden sind. Dazu können insbesondere angemessene Begräbniskosten, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie notwendige Verwaltungskosten gehören. Nicht jede Ausgabe eines Erben ist automatisch eine Nachlassverbindlichkeit; Kosten, die nur zur persönlichen Erlangung der Erbschaft aufgewendet werden, sind gesondert zu beurteilen.
Was wird nicht vom Reinnachlass abgezogen?
Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall und andere Lasten, die erst aus dem letzten Willen entstehen, vermindern die Pflichtteilsbemessungsgrundlage nicht. Andernfalls könnte der Verstorbene den Pflichtteil durch letztwillige Zuwendungen an andere Personen verkürzen. Für die Pflichtteilsrechnung wird daher so gerechnet, als würden diese testamentarischen Lasten den Reinnachlass nicht reduzieren.
Bewertung zum Todestag
Nach § 778 Abs. 2 ABGB ist die Verlassenschaft auf den Todestag zu schätzen. Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive wirtschaftliche Wert zu diesem Stichtag, häufig der Verkehrswert. Je nach Vermögensart kann eine andere anerkannte Bewertungsmethode sachgerecht sein, etwa ein Ertrags- oder Mischwert bei Unternehmen oder bestimmten Liegenschaften. Spätere Wertsteigerungen oder Wertverluste verändern den stichtagsbezogenen Wert der Verlassenschaft grundsätzlich nicht.
Das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar liefert eine wichtige Ausgangsbasis. Seine Schätzung bindet ein späteres streitiges Pflichtteilsverfahren jedoch nicht zwingend. Bestehen begründete Zweifel an einzelnen Ansätzen, können Gutachten, Kontoauszüge, Kreditunterlagen, Steuerbescheide oder weitere Belege erforderlich sein.
Rechenbeispiel: Vom Bruttonachlass zum Reinnachlass
Zum Todestag sind eine Wohnung mit einem Wert von 430.000 Euro, Bankguthaben von 70.000 Euro und ein Fahrzeug im Wert von 20.000 Euro vorhanden. Die Aktiva betragen somit 520.000 Euro. Davon werden ein offener Kredit von 80.000 Euro sowie abzugsfähige Begräbnis-, Verfahrens- und Verwaltungskosten von insgesamt 20.000 Euro abgezogen. Der Reinnachlass beträgt 420.000 Euro.
Berechnung
520.000 Euro Aktiva − 100.000 Euro Passiva = 420.000 Euro Reinnachlass
Bei einer Pflichtteilsquote von 1/6: 420.000 Euro × 1/6 = 70.000 Euro
Ein im Testament angeordnetes Vermächtnis von 50.000 Euro wird für diese Rechnung nicht als Passivum abgezogen. Der Betrag von 70.000 Euro ist außerdem erst ein Zwischenergebnis: Relevante Schenkungen können die Bemessungsgrundlage im nächsten Schritt erhöhen; bereits empfangene Zuwendungen können den noch offenen Geldpflichtteil anschließend vermindern.
5. Schritt 4: Welche Schenkungen werden hinzugerechnet?
Der Verstorbene kann die Pflichtteilsbemessungsgrundlage nicht beliebig dadurch verkleinern, dass er Vermögen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich überträgt. Deshalb werden bestimmte Schenkungen rechnerisch so behandelt, als wären die zugewendeten Werte noch vorhanden. Ob eine Schenkung zu berücksichtigen ist, hängt insbesondere von der Person des Geschenknehmers, dem Zeitpunkt des tatsächlichen Vermögensopfers und allfälligen gesetzlichen Ausnahmen ab.
Zwei getrennte Rechenschritte
Hinzurechnung: Der angepasste Schenkungswert erhöht die Pflichtteilsbemessungsgrundlage.
Anrechnung: Hat eine pflichtteilsberechtigte Person selbst die Schenkung erhalten, wird deren Wert anschließend von ihrem erhöhten Pflichtteil abgezogen.
Was gilt als Schenkung?
§ 781 ABGB verwendet einen weiten Schenkungsbegriff. Erfasst werden Schenkungen unter Lebenden und Schenkungen auf den Todesfall. Hinzu kommen insbesondere die Ausstattung eines Kindes, ein Pflichtteilsvorschuss, die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht, bestimmte Vermögenswidmungen und Begünstigungen bei Privatstiftungen sowie sonstige Leistungen, die wirtschaftlich einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft entsprechen.
Auch ein teilweise entgeltlicher Übergabsvertrag kann einen Schenkungsanteil enthalten. In diesem Fall sind der Wert des übertragenen Vermögens und die übernommenen Gegenleistungen gegenüberzustellen. Wohnrechte, Fruchtgenussrechte, Ausgedingsleistungen, Pflegeverpflichtungen oder übernommene Schulden können den unentgeltlichen Anteil beeinflussen. Ein bloßes Wertmissverhältnis genügt nicht in jedem Fall; erforderlich ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtbeurteilung.
Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
Schenkungen an Personen, die nicht zum abstrakten Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 757 ABGB gehören, werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod wirklich gemacht wurden. Typische Beispiele sind Schenkungen an Lebensgefährten, Geschwister, Freunde oder andere Dritte. Liegt das tatsächliche Vermögensopfer außerhalb dieser Zweijahresfrist, erfolgt grundsätzlich keine Hinzurechnung nach § 782 Abs. 1 ABGB.
Zusätzlich begrenzt § 782 Abs. 2 ABGB, wer die Hinzurechnung verlangen kann: Ein Nachkomme kann sich nur auf Schenkungen berufen, die zu einer Zeit gemacht wurden, in der bereits ein pflichtteilsberechtigtes Kind vorhanden war. Ein Ehegatte oder eingetragener Partner kann die Hinzurechnung nur hinsichtlich solcher Schenkungen verlangen, die während seiner Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Verstorbenen gemacht wurden.
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
Schenkungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung allgemein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörten, unterliegen grundsätzlich keiner Zweijahresfrist. Eine viele Jahre zurückliegende Schenkung an ein Kind oder an den damaligen Ehegatten kann daher weiterhin hinzuzurechnen sein. Maßgeblich ist die abstrakte Zugehörigkeit zum Kreis des § 757 ABGB; die beschenkte Person muss im späteren Erbfall nicht zwingend selbst einen Pflichtteil erhalten.
Ist der Geschenknehmer im Todeszeitpunkt konkret pflichtteilsberechtigt, wird die Zuwendung nicht nur der Berechnungsgrundlage hinzugerechnet, sondern grundsätzlich auch auf seinen eigenen Pflichtteil angerechnet. Ein wirksamer Erlass der Anrechnung nach § 785 ABGB kann dieses Ergebnis verändern und bedarf einer gesonderten Prüfung.
Wann wurde eine Schenkung wirklich gemacht?
Für Frist und Bewertung kommt es nicht allein auf das Datum des Vertrags an. Entscheidend ist, wann der Verstorbene das maßgebliche Vermögensopfer tatsächlich erbracht hat. Bei einer vollständig vollzogenen Geldschenkung ist das regelmäßig die Überweisung oder Übergabe. Bei Liegenschaften und komplexen Übergabsverträgen sind Eigentumsübertragung, vorbehaltene Nutzungsrechte und die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht zu beurteilen.
Behält sich der Geschenkgeber insbesondere einen umfassenden Fruchtgenuss vor, kann das Vermögensopfer hinausgeschoben sein. Die Zweijahresfrist beginnt dann möglicherweise noch nicht mit Vertragsabschluss oder Grundbuchseintragung. Da Wohnrechte, Fruchtgenuss, Veräußerungsverbote und Widerrufsmöglichkeiten unterschiedlich wirken können, ist der Zeitpunkt stets anhand der konkreten Vertragsgestaltung zu bestimmen.
Welche Schenkungen bleiben unberücksichtigt?
Nach § 784 ABGB sind Schenkungen grundsätzlich weder hinzu- noch anzurechnen, wenn sie aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstands gemacht wurden. Geschenkgeber und Geschenknehmer können allerdings Abweichendes vereinbaren.
Die Ausnahmen sind nicht schematisch anzuwenden. Bei Zuwendungen aus laufenden Einkünften ist zu prüfen, ob das Stammvermögen wirtschaftlich tatsächlich unberührt blieb. Eine sittliche Pflicht setzt besondere Umstände des Einzelfalls voraus; eine gewöhnliche familiäre Nähe genügt nicht automatisch. Anstandsschenkungen sind regelmäßig nach Anlass und Höhe sozial üblich und wirtschaftlich untergeordnet.
Wie wird eine Schenkung bewertet?
Nach § 788 ABGB wird die geschenkte Sache zunächst auf jenen Zeitpunkt bewertet, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert wird anschließend mit einem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todestag angepasst. Maßgeblich ist daher nicht einfach der konkrete Marktwert der Sache am Todestag und bei einer Liegenschaft insbesondere nicht automatisch die Entwicklung eines Immobilienpreisindex.
Das bedeutet: Zuerst ist der objektive Wert im Zeitpunkt des Vermögensopfers festzustellen. Danach erfolgt lediglich die gesetzlich vorgesehene Indexanpassung. Spätere Investitionen, eine Veräußerung durch den Geschenknehmer oder konkrete Wertsteigerungen und Wertverluste der geschenkten Sache sind grundsätzlich von dieser Rechenmethode zu trennen.
Rechenbeispiel mit Liegenschaftsschenkung
Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Der Reinnachlass beträgt 420.000 Euro. Ein Kind hat sechs Jahre vor dem Tod eine vollständig übertragene Liegenschaft erhalten. Ihr Wert im Zeitpunkt des Vermögensopfers betrug 180.000 Euro; nach der gesetzlich vorgesehenen Anpassung auf den Todestag beträgt der anzusetzende Schenkungswert 210.000 Euro. Da das Kind zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, ist die Schenkung trotz des Zeitablaufs zu berücksichtigen.
Berechnung mit Hinzu- und Anrechnung
420.000 Euro Reinnachlass + 210.000 Euro Schenkung = 630.000 Euro Bemessungsgrundlage
Pflichtteilsquote je 1/6: 630.000 Euro × 1/6 = 105.000 Euro
Beschenktes Kind: 105.000 Euro − 210.000 Euro = kein offener Geldpflichtteil
Die Ehefrau und das nicht beschenkte Kind haben in diesem vereinfachten Beispiel jeweils einen rechnerischen Pflichtteil von 105.000 Euro. Beim beschenkten Kind übersteigt die anzurechnende Schenkung den eigenen Pflichtteil; daraus entsteht für dieses Kind kein negativer Zahlungsanspruch. Ob und in welchem Umfang die übrigen Ansprüche aus der Verlassenschaft oder subsidiär gegen einen Geschenknehmer durchgesetzt werden können, ist ein gesonderter Prüfungsschritt.
Auch eine negative reine Verlassenschaft schließt eine Pflichtteilsberechnung mit Schenkungen nicht aus. Beträgt der Reinnachlass beispielsweise minus 20.000 Euro und ist eine hinzuzurechnende Schenkung mit 200.000 Euro anzusetzen, ergibt sich zunächst eine Bemessungsgrundlage von 180.000 Euro. Die konkrete Haftung für daraus resultierende Fehlbeträge richtet sich nach den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
6. Schritt 5: Welche Zuwendungen mindern den offenen Geldpflichtteil?
Mit der Ermittlung des rechnerischen Pflichtteils ist die Berechnung noch nicht abgeschlossen. Im letzten Schritt ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die pflichtteilsberechtigte Person bereits durch einen Erbteil, ein Vermächtnis, eine sonstige Zuwendung auf den Todesfall oder eine lebzeitige Schenkung gedeckt ist. Nur der danach verbleibende Fehlbetrag kann nach § 763 ABGB als Geldpflichtteil oder Pflichtteilsergänzung verlangt werden.
Vom rechnerischen Pflichtteil zum Zahlbetrag
Rechnerischer Pflichtteil − anzurechnende Zuwendungen auf den Todesfall − anzurechnende Schenkungen = offener Geldpflichtteil
Übersteigen die anzurechnenden Werte den Pflichtteil, beträgt der offene Geldpflichtteil null Euro.
Welche Zuwendungen auf den Todesfall werden angerechnet?
Nach § 780 Abs. 1 ABGB wird grundsätzlich alles vom Geldpflichtteil abgezogen, was die pflichtteilsberechtigte Person als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigte einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder einer vergleichbaren Vermögensmasse erhält. Dazu können insbesondere ein gesetzlicher oder letztwilliger Erbteil, ein Geld- oder Sachvermächtnis und das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten oder eingetragenen Partners gehören.
Die Anrechnung betrifft den wirtschaftlichen Wert, der gerade dieser Person zukommt. Sie verändert nicht nachträglich die allgemeine Pflichtteilsbemessungsgrundlage. Vermächtnisse und andere letztwillige Lasten wurden bei der Ermittlung des Reinnachlasses nicht abgezogen; ihr Wert wird vielmehr erst auf der Ebene des individuellen Pflichtteils berücksichtigt.
Wie werden Zuwendungen auf den Todesfall bewertet?
Zuwendungen auf den Todesfall sind nach § 780 Abs. 2 ABGB auf den Todeszeitpunkt zu bewerten. Bei einem Geldvermächtnis ist regelmäßig der zugewendete Betrag maßgeblich. Bei einem Erbteil, einer Liegenschaft, einem Wohnrecht, einem Fruchtgenussrecht oder einer Beteiligung muss der objektive wirtschaftliche Wert zum Todestag ermittelt werden.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Zuwendung, sondern der Wert, den die pflichtteilsberechtigte Person tatsächlich erhält. Bei Sachwerten und Nutzungsrechten kann deshalb eine fachkundige Bewertung erforderlich sein. Spätere zufällige Wertänderungen ersetzen den gesetzlichen Bewertungsstichtag nicht.
Was gilt bei Bedingungen und Belastungen?
Eine Bedingung, Befristung, Auflage oder sonstige Belastung nimmt einer Zuwendung nicht automatisch ihre Eignung zur Pflichtteilsdeckung. Nach § 762 ABGB ist aber ein fehlender oder verminderter Nutzen bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn die Belastung der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegensteht.
Ein mit einem Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, Veräußerungsverbot oder einer Nacherbschaft belasteter Vermögenswert darf daher nicht ohne Weiteres mit seinem unbelasteten Verkehrswert angesetzt werden. Umgekehrt ist eine schwer verwertbare oder nicht sofort liquide Zuwendung nicht schon deshalb mit null Euro zu bewerten. Maßgeblich bleibt ihr konkreter wirtschaftlicher Nutzen im Einzelfall.
Wie werden lebzeitige Schenkungen angerechnet?
Bei einer lebzeitigen Schenkung erfolgt die Berechnung in zwei Stufen. Zunächst wird die berücksichtigungsfähige Schenkung nach § 787 Abs. 1 ABGB der Verlassenschaft rechnerisch hinzugeschlagen und daraus der erhöhte Pflichtteil ermittelt. Hat die konkret pflichtteilsberechtigte Person die Schenkung selbst erhalten, ist der anzurechnende Schenkungswert anschließend nach § 787 Abs. 2 ABGB von ihrem erhöhten Pflichtteil abzuziehen.
Übersteigt die Schenkung den rechnerischen Pflichtteil, entsteht daraus kein negativer Pflichtteilsanspruch und grundsätzlich auch keine Rückzahlung allein aus dem Titel der Anrechnung. Ein wirksamer Erlass der Anrechnung nach § 785 ABGB kann die Rechnung für die begünstigte Person ändern; dafür sind die letztwillige Anordnung oder die formwirksame Vereinbarung genau zu prüfen.
Wann gebührt eine Zuwendung zusätzlich zum Pflichtteil?
Ob eine letztwillige Zuwendung den Pflichtteil decken oder zusätzlich zu diesem gebühren soll, kann von der Auslegung der letztwilligen Verfügung abhängen. Ergibt sich eindeutig, dass der Verstorbene die Zuwendung neben dem Pflichtteil gewähren wollte, wird sie nach der in der Fachliteratur vertretenen Auslegung nicht als deckende Zuwendung abgezogen. Eine bloß unklare Formulierung genügt dafür nicht.
Besondere Vorsicht ist bei Formulierungen wie „auf den Pflichtteil gesetzt“ geboten. § 761 Abs. 2 ABGB vermutet in diesem Fall einen Geldanspruch und nicht die Zuwendung eines Vermächtnisses. Ob eine konkrete Anordnung einen selbständigen Vermächtnisanspruch, einen Erbteil oder lediglich einen Verweis auf den gesetzlichen Geldpflichtteil begründet, ist anhand des gesamten letzten Willens zu beurteilen.
Rechenbeispiel: Vom Pflichtteil zum offenen Geldbetrag
Das Beispiel aus dem vorangehenden Abschnitt wird fortgeführt: Nach Hinzurechnung der Liegenschaftsschenkung beträgt die Pflichtteilsbemessungsgrundlage 630.000 Euro. Die Ehefrau und jedes der beiden Kinder haben bei einer Pflichtteilsquote von jeweils 1/6 einen rechnerischen Pflichtteil von 105.000 Euro. Das nicht beschenkte Kind erhält aufgrund des Testaments ein Geldvermächtnis von 35.000 Euro, das nach dem Tod vollständig auszuzahlen ist.
Abschließende Anrechnung beim nicht beschenkten Kind
105.000 Euro rechnerischer Pflichtteil − 35.000 Euro Vermächtnis = 70.000 Euro offener Geldpflichtteil
Gesamtdeckung: 35.000 Euro Vermächtnis + 70.000 Euro Geldpflichtteil = 105.000 Euro
Wäre das Vermächtnis mit 120.000 Euro zu bewerten, bestünde für dieses Kind kein zusätzlicher Geldpflichtteilsanspruch. Wäre sein wirtschaftlicher Wert wegen einer Belastung dagegen nur mit 20.000 Euro anzusetzen, verbliebe ein offener Geldpflichtteil von 85.000 Euro. Das bereits mit 210.000 Euro beschenkte andere Kind hat nach der im vorangehenden Abschnitt dargestellten Anrechnung weiterhin keinen offenen Geldpflichtteil.
Damit ist die eigentliche Pflichtteilsberechnung abgeschlossen: Zuerst werden Berechtigter und Quote bestimmt, danach Reinnachlass und relevante Schenkungen ermittelt. Vom so berechneten Pflichtteil werden schließlich nur jene Werte abgezogen, die der jeweiligen Person rechtlich und wirtschaftlich als Pflichtteilsdeckung zukommen.
7. Das Wichtigste zur Pflichtteilsberechnung
Der Pflichtteil lässt sich nicht allein aus einer Prozentangabe ableiten. Für einen belastbaren Eurobetrag müssen die Familienverhältnisse am Todestag, die gesetzliche Erbquote, der Reinnachlass, relevante Schenkungen und sämtliche deckenden Zuwendungen gemeinsam geprüft werden.
Die vollständige Berechnung
Pflichtteilsquote = gesetzliche Erbquote × 1/2
Bemessungsgrundlage = Reinnachlass + hinzuzurechnende Schenkungen
Offener Geldpflichtteil = Bemessungsgrundlage × Pflichtteilsquote − anzurechnende Zuwendungen
- Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner, wenn sie im konkreten Erbfall nach der gesetzlichen Erbfolge zum Zug kämen.
- Der Reinnachlass ergibt sich aus den berücksichtigungsfähigen Aktiva abzüglich der abzugsfähigen Schulden und Nachlasskosten.
- Schenkungen können die Bemessungsgrundlage erhöhen; Frist, Person des Geschenknehmers, Vermögensopfer, Ausnahmen und Bewertung sind gesondert zu prüfen.
- Erbteile, Vermächtnisse und bereits erhaltene Schenkungen können den individuellen Geldpflichtteil ganz oder teilweise decken.
- Erst nach sämtlichen Hinzu- und Anrechnungsschritten steht fest, welcher Geldbetrag tatsächlich offen ist.
8. Häufige Fragen zum Pflichtteil
Wie hoch ist der Pflichtteil in Prozent?
Es gibt keinen für jeden Erbfall gleich hohen Prozentsatz. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie hoch diese Quote ist, hängt insbesondere davon ab, ob ein Ehegatte oder eingetragener Partner und wie viele Nachkommen vorhanden sind.
Wird der Pflichtteil in Geld oder als Anteil an einer Sache erfüllt?
Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Die pflichtteilsberechtigte Person erhält daher nicht automatisch Miteigentum an einer Liegenschaft oder einen Anteil an einem Unternehmen. Der Pflichtteil kann aber durch einen Erbteil, ein Vermächtnis oder eine lebzeitige Schenkung wertmäßig gedeckt sein.
Muss jede Schenkung berücksichtigt werden?
Nein. Ob eine Schenkung hinzu- oder anzurechnen ist, hängt unter anderem vom Geschenknehmer, vom Zeitpunkt des tatsächlichen Vermögensopfers und von den gesetzlichen Ausnahmen ab. Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ist insbesondere die Zweijahresfrist zu prüfen; Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten können wesentlich länger zurückreichen.
Kann der Pflichtteil höher sein als die vorhandene Verlassenschaft?
Ja. Werden relevante Schenkungen der reinen Verlassenschaft hinzugerechnet, kann die Pflichtteilsbemessungsgrundlage höher sein als das Vermögen, das am Todestag noch tatsächlich vorhanden ist. Ob ein daraus entstehender Fehlbetrag gegen einen Geschenknehmer durchgesetzt werden kann, richtet sich nach zusätzlichen Haftungsvoraussetzungen und ist gesondert zu prüfen.
Warum reicht der Wert im Verlassenschaftsverfahren nicht immer aus?
Inventar und Schätzungen des Verlassenschaftsverfahrens sind eine wichtige Ausgangsbasis, binden ein späteres streitiges Pflichtteilsverfahren aber nicht zwingend. Außerdem können dort nicht vollständig erfasste Forderungen, Schulden, Schenkungen oder besondere Bewertungsfragen den maßgeblichen Pflichtteilswert verändern.
9. Welche Unterlagen werden für die Berechnung benötigt?
Eine erste Prozentrechnung ist schnell erstellt. Für eine rechtlich belastbare Berechnung müssen jedoch die tatsächlichen Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, letztwilligen Anordnungen und früheren Zuwendungen belegt werden. Besonders hilfreich sind:
- Testament, Erbvertrag und sonstige letztwillige Verfügungen;
- Todfallsaufnahme, Inventar, Einantwortungsbeschluss und weitere Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren;
- Grundbuchsauszüge, Bankunterlagen, Depotauszüge, Unternehmensunterlagen und vorhandene Gutachten;
- Kreditverträge, offene Rechnungen sowie Belege über Begräbnis-, Verfahrens- und Verwaltungskosten;
- Schenkungs-, Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie Unterlagen zu Wohn-, Fruchtgenuss- oder Pflegevereinbarungen.
Gerade bei Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen, gemischten Schenkungen oder länger zurückliegenden Übergaben entscheidet häufig die richtige rechtliche Einordnung und Bewertung. Vor einer Bezifferung oder vergleichsweisen Regelung sollte daher geprüft werden, ob sämtliche Hinzurechnungs- und Anrechnungsposten vollständig erfasst sind.
Hinweis für die Praxis
Eine Pflichtteilsberechnung ist nur so verlässlich wie die zugrunde gelegten Unterlagen und Bewertungen.
Bei unklaren Schenkungen, Liegenschaftswerten oder testamentarischen Belastungen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des konkreten Erbfalls.