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Pflichtteil in Österreich: Anspruch, Berechnung und Durchsetzung

Pflichtteil im Erbrecht – was steht Angehörigen tatsächlich zu? Auch wenn jemand im Testament nicht bedacht wurde, kann unter Umständen ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen. Der Beitrag erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie der Pflichtteil berechnet wird und wann Ansprüche gegen Erben durchgesetzt werden können.

Sie wurden in einem Testament übergangen, obwohl Sie ein Kind oder der Ehegatte des Verstorbenen sind? Oder Sie sind Erbe und werden mit einer Pflichtteilsforderung konfrontiert? Dann ist zunächst zu klären, ob ein Anspruch besteht, wie hoch er ist und welche Vermögenswerte und Schenkungen in die Berechnung einfließen.

Wie sich der konkrete Geldbetrag aus Erbquote, Reinnachlass, Schenkungen und bereits erhaltenen Zuwendungen ergibt, zeigen wir im Beitrag Pflichtteil in Österreich Schritt für Schritt berechnen.

Das österreichische Erbrecht schützt grundsätzlich die Testierfreiheit. Zugleich gewährt das ABGB bestimmten nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanspruch am Nachlass – den Pflichtteil. Dieser besteht regelmäßig in Geld und kann auch dann zustehen, wenn ein Testament eine andere Person als Erben einsetzt.

Dieser Überblick erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie der Pflichtteil berechnet wird, welche Schenkungen zu berücksichtigen sind, welche Auskünfte Erben erteilen müssen und wie Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil bestimmter naher Angehöriger am Vermögen eines Verstorbenen. Er vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern regelmäßig einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Das österreichische Pflichtteilsrecht beschränkt den Kreis der Pflichtteilsberechtigten bewusst auf die engsten Angehörigen des Verstorbenen. Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 sind ausschließlich die Nachkommen des Erblassers sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.

Kinder und weitere Nachkommen

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Kinder des Erblassers. Ist ein Kind vorverstorben oder kommt es nach den gesetzlichen Regeln nicht zum Zug, können dessen Nachkommen an seine Stelle treten. Dadurch können auch Enkel oder Urenkel pflichtteilsberechtigt sein.

Ehegatte und eingetragener Partner

Auch der im Zeitpunkt des Todes bestehende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Partner zählt zu den Pflichtteilsberechtigten. Die konkrete Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Eltern und Geschwister

Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten oder andere Verwandte haben nach geltendem österreichischem Recht grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Hinweis: Ob tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch besteht und in welcher Höhe, hängt von den konkreten Familienverhältnissen, allfälligen Schenkungen sowie der Zusammensetzung des Nachlasses ab. Diese Themen werden in den folgenden Abschnitten näher erläutert.

Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil?

Nicht jeder Angehörige, der nach der gesetzlichen Erbfolge zum Zug kommen könnte, ist auch pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteilsrecht schützt nur einen eng begrenzten Personenkreis. Keinen eigenen Pflichtteilsanspruch haben insbesondere Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten sowie sonstige Verwandte. Auch Lebensgefährten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Ein geschiedener Ehegatte hat grundsätzlich ebenfalls keinen Pflichtteilsanspruch. Bei einem bereits anhängigen Eheauflösungsverfahren können gesetzliche Sonderregelungen eingreifen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Auch bei Nachkommen ist zu unterscheiden: Ein Enkel hat nicht automatisch neben seinem noch lebenden, pflichtteilsberechtigten Elternteil einen eigenen Pflichtteilsanspruch. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln über die Erbfolge und die konkrete familiäre Situation.

Ein an sich Pflichtteilsberechtigter kann seinen Anspruch außerdem etwa durch einen wirksamen Pflichtteilsverzicht verlieren oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Pflichtteil ausgeschlossen sein. Die Pflichtteilsentziehung wird weiter unten gesondert behandelt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils beträgt grundsätzlich die Hälfte dessen, was der pflichtteilsberechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Ausgangspunkt ist daher immer die gesetzliche Erbquote. Erst wenn diese feststeht, lässt sich daraus die Pflichtteilsquote ableiten.

Ein einfaches Beispiel: Hinterlässt ein unverheirateter Verstorbener zwei Kinder, würden beide Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich je die Hälfte erben. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote, somit jeweils ein Viertel.

Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, muss zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten und der Kinder bestimmt werden. Neben Nachkommen erhält der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich ein Drittel, die Nachkommen teilen sich die übrigen zwei Drittel. Der Pflichtteil beträgt wiederum jeweils die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder

Hinterlässt eine Verstorbene ihren Ehegatten und zwei Kinder, beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ein Drittel. Jedes Kind hätte gesetzlich Anspruch auf ein Drittel. Wird das gesamte Vermögen testamentarisch nur einer anderen Person zugewendet, beträgt die Pflichtteilsquote für den Ehegatten und für jedes Kind grundsätzlich jeweils ein Sechstel.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Pflichtteilsquote und konkretem Pflichtteilsbetrag. Die Quote allein sagt noch nicht, wie viel Geld tatsächlich verlangt werden kann. Dafür muss zunächst die für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche Vermögensbasis ermittelt werden. Dabei können insbesondere Nachlassverbindlichkeiten, bestimmte Schenkungen des Verstorbenen und bereits erhaltene Zuwendungen eine wesentliche Rolle spielen.

Die Berechnung kann deshalb deutlich komplexer sein als die bloße Formel „Hälfte des gesetzlichen Erbteils“. Besonders bei Immobilien, Unternehmen, größeren Schenkungen oder mehreren Zuwendungen zu Lebzeiten ist regelmäßig eine genaue Bewertung erforderlich.

Kurz gesagt: Zuerst wird festgestellt, welchen Anteil die betreffende Person ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Die Hälfte dieser Quote ist grundsätzlich ihre Pflichtteilsquote. Auf welchen Vermögenswert diese Quote anzuwenden ist, wird im nächsten Kapitel zur Pflichtteilsberechnung näher erläutert.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Für die Berechnung des konkreten Pflichtteilsbetrags reicht es nicht aus, nur die Pflichtteilsquote zu kennen. Entscheidend ist auch, auf welchen Vermögenswert diese Quote angewendet wird. Vereinfacht erfolgt die Berechnung in mehreren Schritten: Zunächst wird der Wert der Verlassenschaft ermittelt, anschließend werden die abzugsfähigen Verbindlichkeiten berücksichtigt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob Schenkungen des Verstorbenen hinzuzurechnen und bereits erhaltene Zuwendungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind.

1. Ausgangspunkt: Wert der Verlassenschaft

Ausgangspunkt ist das Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat. Dazu können etwa Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte gehören.

Für die Pflichtteilsberechnung ist nicht einfach der im Verlassenschaftsverfahren angegebene oder steuerliche Wert maßgeblich. Vermögensgegenstände sind nach den erbrechtlichen Bewertungsregeln zu bewerten. Gerade bei Liegenschaften oder Unternehmen kann die Bewertung daher einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils haben.

2. Schulden und bestimmte Kosten werden abgezogen

Vom Aktivvermögen sind die bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten und Lasten abzuziehen. Dazu zählen insbesondere Schulden des Verstorbenen. Auch bestimmte mit dem Todesfall und dem Verlassenschaftsverfahren verbundene Aufwendungen können die Berechnungsgrundlage mindern.

Nicht jede nach dem Tod entstehende Ausgabe darf jedoch automatisch vom Nachlasswert abgezogen werden. Welche Positionen abzugsfähig sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Passiva ergibt sich vereinfacht der reine Nachlass, der eine zentrale Grundlage für die weitere Pflichtteilsberechnung bildet.

3. Pflichtteilsquote anwenden

Auf die maßgebliche Berechnungsgrundlage wird anschließend die persönliche Pflichtteilsquote angewendet. Wie bereits erläutert, beträgt diese grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Beispiel: Hinterlässt ein verwitweter Vater zwei Kinder und beträgt der für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche reine Nachlass 400.000 Euro, hätte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich eine Erbquote von 1/2. Die Pflichtteilsquote beträgt daher jeweils 1/4. Wurde ein Kind testamentarisch vollständig übergangen, ergibt sich – zunächst ohne Berücksichtigung von Schenkungen oder sonstigen Anrechnungen – ein Pflichtteil von 100.000 Euro.

4. Schenkungen können die Berechnungsgrundlage erhöhen

Die Berechnung endet nicht zwingend beim tatsächlich vorhandenen Nachlass. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen.

Das ist praktisch besonders wichtig, wenn wesentliche Vermögenswerte bereits vor dem Tod übertragen wurden – etwa ein Haus an ein Kind oder größere Geldbeträge an einzelne Angehörige. Je nachdem, wer die Schenkung erhalten hat, wann sie erfolgt ist und welche rechtliche Gestaltung gewählt wurde, kann ihr Wert dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung rechnerisch hinzugerechnet werden.

Die Schenkungsanrechnung gehört zu den komplexesten Bereichen des Pflichtteilsrechts und wird deshalb in einem eigenen Abschnitt sowie in einem vertiefenden Spezialartikel behandelt.

5. Bereits erhaltene Zuwendungen können anzurechnen sein

Umgekehrt ist zu prüfen, ob der Pflichtteilsberechtigte selbst bereits Zuwendungen erhalten hat, die auf seinen Pflichtteil anzurechnen sind. Eine solche Anrechnung kann den noch offenen Geldanspruch vermindern oder im Einzelfall dazu führen, dass kein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch mehr besteht.

Deshalb darf eine seriöse Pflichtteilsberechnung nicht nur den aktuellen Nachlass betrachten. Häufig muss die Vermögensentwicklung über Jahre zurückverfolgt werden.

Ein vereinfachtes Berechnungsschema

  1. Vermögen der Verlassenschaft feststellen und bewerten.
  2. Berücksichtigungsfähige Schulden und Lasten abziehen.
  3. Gegebenenfalls anrechenbare Schenkungen rechnerisch hinzurechnen.
  4. Persönliche Pflichtteilsquote bestimmen.
  5. Pflichtteilsquote auf die maßgebliche Berechnungsgrundlage anwenden.
  6. Gegebenenfalls bereits erhaltene, anrechenbare Zuwendungen berücksichtigen.

Dieses Schema dient nur der Orientierung. Die konkrete Berechnung kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmen, gemischten Schenkungen, vorbehaltenen Nutzungsrechten oder länger zurückliegenden Vermögensübertragungen erheblich komplexer sein.

Praxis-Tipp: Bei größeren Nachlässen sollte der Pflichtteil nicht allein anhand des im Verlassenschaftsverfahren ausgewiesenen Aktivvermögens berechnet werden. Entscheidend können auch die richtige Bewertung einzelner Vermögensgegenstände und frühere Schenkungen sein. Gerade hier entstehen in der Praxis häufig erhebliche Differenzen zwischen dem zunächst angebotenen und dem tatsächlich zustehenden Pflichtteil.

Welche Vermögenswerte gehören zur Berechnungsgrundlage?

Die Höhe des Pflichtteils hängt nicht nur von der Pflichtteilsquote ab. Ebenso entscheidend ist die Frage, welche Vermögenswerte überhaupt in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind. In der Praxis entstehen hier häufig die größten Streitigkeiten, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmen oder größere Vermögensübertragungen vorhanden sind.

Grundsatz: Aktivnachlass, Passivnachlass und reiner Nachlass

Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich das Vermögen, das der Verstorbene hinterlassen hat. Dieser sogenannte Aktivnachlass umfasst alle vererblichen Vermögenswerte und Forderungen.

Davon sind die bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigenden Schulden und Lasten abzuziehen. Diese bilden den Passivnachlass. Die Differenz zwischen Aktiv- und Passivnachlass ergibt vereinfacht den reinen Nachlass.

Nicht jede nach dem Tod anfallende Ausgabe vermindert automatisch die Pflichtteilsbemessungsgrundlage. Ob eine Verbindlichkeit abzugsfähig ist, muss nach den gesetzlichen Vorgaben geprüft werden.

Immobilien und Grundstücke

Zum Nachlass können insbesondere Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Baugrundstücke, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, Miteigentumsanteile und Baurechte gehören.

Gerade Immobilien machen häufig den größten Teil des Nachlassvermögens aus. Für die Pflichtteilsberechnung ist grundsätzlich nicht der Einheitswert oder ein bloßer Buchwert entscheidend, sondern der nach den erbrechtlichen Bewertungsregeln maßgebliche Wert. In streitigen Fällen wird daher häufig ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Besondere Bewertungsfragen können sich etwa ergeben, wenn eine Liegenschaft mit Wohnrechten, Fruchtgenussrechten, Belastungs- oder Veräußerungsverboten, Hypotheken oder sonstigen dinglichen Rechten belastet ist.

Bankguthaben, Wertpapiere und digitale Vermögenswerte

Zur Berechnungsgrundlage können insbesondere gehören:

  • Giro- und Sparkonten,
  • Sparbücher und Festgelder,
  • Wertpapierdepots,
  • Investmentfonds und Anleihen,
  • Kryptowährungen und sonstige digitale Vermögenswerte.

Bei Bankguthaben lässt sich der Wert meist anhand der Kontostände feststellen. Bei Wertpapieren und Kryptowährungen können dagegen Kursschwankungen und der maßgebliche Bewertungszeitpunkt eine erhebliche Rolle spielen.

Unternehmen und Gesellschaftsanteile

Auch Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen können Teil des Nachlasses sein. Dazu zählen insbesondere Einzelunternehmen, GmbH-Anteile, Anteile an Personengesellschaften, stille Beteiligungen und sonstige Beteiligungsrechte.

Die Bewertung solcher Vermögenswerte ist regelmäßig besonders anspruchsvoll. Der Nennwert eines Geschäftsanteils sagt über dessen wirtschaftlichen Wert häufig wenig aus. Maßgeblich können unter anderem Ertragslage, Vermögenssubstanz, stille Reserven, Verbindlichkeiten, Zukunftsaussichten und gesellschaftsvertragliche Beschränkungen sein.

Bei größeren Unternehmenswerten ist daher meist eine fachkundige Unternehmensbewertung erforderlich.

Bewegliche Sachen

Auch bewegliche Vermögensgegenstände gehören grundsätzlich zum Nachlass. Dazu zählen etwa:

  • Kraftfahrzeuge,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstwerke,
  • Sammlungen,
  • hochwertige Einrichtungsgegenstände,
  • sonstige Gegenstände mit wirtschaftlichem Wert.

Für die Pflichtteilsberechnung ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert maßgeblich. Persönliche Erinnerungswerte oder bloße Anschaffungspreise sind dafür nicht entscheidend.

Forderungen des Verstorbenen

Zum Nachlass gehören nicht nur körperliche Gegenstände und Kontoguthaben, sondern auch Forderungen des Verstorbenen gegen Dritte. Dazu können insbesondere gehören:

  • private Darlehensforderungen,
  • offene Kaufpreisforderungen,
  • Schadenersatzansprüche,
  • Ansprüche aus Verträgen,
  • Rückforderungsansprüche,
  • offene Gewinn- oder Ausschüttungsansprüche.

Ob und mit welchem Wert eine Forderung anzusetzen ist, kann davon abhängen, ob sie durchsetzbar und wirtschaftlich einbringlich ist.

Versicherungen und sonstige Ansprüche

Bei Lebens- und Ablebensversicherungen ist zu unterscheiden, ob die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt oder unmittelbar an einen Bezugsberechtigten ausbezahlt wird. Auch wenn eine Leistung nicht Bestandteil des Nachlasses wird, können sich je nach Gestaltung pflichtteilsrechtliche Fragen stellen.

Ähnliches gilt für Pensionsansprüche, Abfertigungen, Ansprüche aus Vorsorgeprodukten oder sonstige Leistungen, die durch den Todesfall ausgelöst werden. Hier ist jeweils die konkrete vertragliche und gesetzliche Ausgestaltung maßgeblich.

Schulden und sonstige Verbindlichkeiten

Vom Aktivnachlass sind die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehen. Dazu können insbesondere gehören:

  • Bankkredite und private Darlehen,
  • hypothekarisch gesicherte Verbindlichkeiten,
  • offene Rechnungen,
  • Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten,
  • sonstige Schulden des Verstorbenen.

Daneben können bestimmte Kosten des Todesfalls und des Verlassenschaftsverfahrens zu berücksichtigen sein. Nicht jede vom Erben bezahlte Ausgabe darf jedoch ohne Weiteres von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage abgezogen werden.

Warum die Bewertung häufig zum Streit führt

In vielen Pflichtteilsfällen besteht nicht darüber Streit, ob ein Vermögenswert vorhanden ist, sondern welchen Wert er hat. Besonders bei Immobilien, Unternehmen, Kunstgegenständen oder schwer einbringlichen Forderungen können unterschiedliche Bewertungen den Pflichtteilsanspruch erheblich verändern.

Ein im Verlassenschaftsverfahren genannter Wert ist daher nicht zwingend auch für die Pflichtteilsberechnung verbindlich. Pflichtteilsberechtigte sollten insbesondere bei größeren oder schwer bewertbaren Vermögenswerten prüfen, ob die angesetzten Werte nachvollziehbar und ausreichend belegt sind.

Praxis-Tipp: Eine Pflichtteilsberechnung sollte nicht allein auf einer Vermögensaufstellung oder den im Verlassenschaftsverfahren genannten Werten beruhen. Bei Immobilien, Unternehmen oder sonstigen bedeutenden Vermögenswerten kann eine unabhängige Bewertung entscheidend sein.

Schenkungen und Pflichtteil

Schenkungen zu Lebzeiten spielen im österreichischen Pflichtteilsrecht eine zentrale Rolle. Würden ausschließlich die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögenswerte berücksichtigt, könnte ein Erblasser den Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger leicht dadurch verkürzen, dass er sein Vermögen bereits Jahre vor seinem Tod unentgeltlich auf andere Personen überträgt. Das österreichische Pflichtteilsrecht wirkt dieser Gefahr entgegen.

Aus diesem Grund sieht das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind. Juristisch spricht man von der Schenkungspflichtteilsanrechnung. Dadurch wird der Nachlass für die Pflichtteilsberechnung rechnerisch erweitert, obwohl sich der verschenkte Vermögensgegenstand im Todeszeitpunkt nicht mehr im Vermögen des Erblassers befindet.

Warum Schenkungen berücksichtigt werden

Die gesetzlichen Regelungen verfolgen das Ziel, Pflichtteilsberechtigte vor einer Aushöhlung ihrer Mindestbeteiligung am Nachlass zu schützen. Ohne diese Bestimmungen könnte beispielsweise ein Elternteil bereits zu Lebzeiten das gesamte Vermögen einem Kind oder einem Dritten übertragen und die übrigen Pflichtteilsberechtigten praktisch leer ausgehen lassen.

Die Schenkungsanrechnung soll daher einen angemessenen Ausgleich zwischen der Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen, und dem gesetzlich geschützten Pflichtteilsanspruch schaffen.

Welche Schenkungen können relevant sein?

Ob eine Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird, hängt insbesondere von folgenden Umständen ab:

  • wer die Schenkung erhalten hat,
  • wann die Schenkung erfolgt ist,
  • ob tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt,
  • ob gesetzliche Ausnahmen eingreifen.

In der Praxis betreffen solche Schenkungen häufig:

  • Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen,
  • Baugrundstücke,
  • Geldbeträge,
  • Unternehmensanteile,
  • Wertpapierdepots,
  • Sparguthaben,
  • sonstige größere Vermögenswerte.

Auch Übergabsverträge innerhalb der Familie oder gemischte Schenkungen können pflichtteilsrechtliche Bedeutung erlangen. Ob tatsächlich eine anrechenbare Schenkung vorliegt, ist häufig eine Frage des Einzelfalls.

Bewertung von Schenkungen

Nicht nur die Frage, ob eine Schenkung anzurechnen ist, führt häufig zu Streit. Ebenso bedeutsam ist ihre Bewertung. Nach § 788 ABGB ist die geschenkte Sache grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde; dieser Wert ist anschließend auf den Todeszeitpunkt nach dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Gerade bei Immobilien oder Unternehmen kann die Wertermittlung erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben.

Deshalb sind in umfangreicheren Verlassenschaften häufig Sachverständigengutachten erforderlich. Sie bilden vielfach die Grundlage für außergerichtliche Verhandlungen oder gerichtliche Verfahren.

Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst bereits erhebliche Vermögenswerte vom Erblasser erhalten, kann auch dies Auswirkungen auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch haben. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass einzelne Angehörige doppelt profitieren, während andere nahezu leer ausgehen.

Ob und in welchem Umfang eine solche Anrechnung erfolgt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.

Hohe praktische Bedeutung

Kaum ein Bereich des Pflichtteilsrechts führt in der anwaltlichen Praxis zu mehr Auseinandersetzungen als Schenkungen zu Lebzeiten. Häufig werden Immobilien viele Jahre vor dem Todesfall an einzelne Kinder übertragen oder Vermögenswerte schrittweise verschenkt. Erst im Verlassenschaftsverfahren stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang diese Zuwendungen den Pflichtteil beeinflussen.

Praxis-Tipp: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte übertragen hat, sollte immer geprüft werden, ob diese Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sind. Gerade hier ergeben sich häufig erhebliche Nachforderungen.

Pflichtteil trotz Testament

Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Testament die gesetzliche Erbfolge vollständig verdrängt und damit auch nahe Angehörige von jedem Anspruch ausgeschlossen werden können. Das trifft jedoch nur teilweise zu. Zwar kann der Erblasser grundsätzlich frei bestimmen, wer sein Vermögen erhalten soll. Diese Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht jedoch eingeschränkt.

Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige vor einer vollständigen Enterbung. Kinder sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner verlieren ihren Pflichtteilsanspruch daher grundsätzlich nicht allein deshalb, weil sie im Testament nicht als Erben eingesetzt wurden.

Enterbung bedeutet nicht automatisch Verlust des Pflichtteils

In der Praxis werden die Begriffe „Enterbung“ und „Pflichtteilsentziehung“ häufig verwechselt.

Eine Enterbung bedeutet lediglich, dass eine Person nicht Erbe wird. Sie nimmt daher nicht an der Erbfolge teil und erhält keine Erbquote.

Der Pflichtteilsanspruch bleibt davon grundsätzlich unberührt. Der Enterbte kann daher regelmäßig weiterhin den ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil verlangen. Dieser besteht – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – als Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Beispiel

Ein Vater setzt seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein und erwähnt seine beiden Kinder im Testament nicht.

Die Kinder werden dadurch zwar nicht Erben. Sie können jedoch grundsätzlich von der Alleinerbin die Auszahlung ihres jeweiligen Pflichtteils verlangen.

Der Wille des Erblassers allein genügt nicht

Immer wieder finden sich Testamente mit Formulierungen wie:

„Mein Sohn soll nichts erhalten.“

„Meine Tochter wird vollständig enterbt.“

„Ich schließe meinen Bruder von jeder Beteiligung aus.“

Solche Anordnungen führen für sich allein regelmäßig nicht zum Verlust des Pflichtteils. Soweit pflichtteilsberechtigte Personen betroffen sind, bleibt der gesetzliche Mindestanspruch grundsätzlich bestehen.

Soll der Pflichtteil entfallen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung vorliegen. Diese sind eng auszulegen und werden im nächsten Kapitel näher erläutert.

Welche Möglichkeiten hat der Erblasser?

Auch wenn der Pflichtteil nicht beliebig ausgeschlossen werden kann, bestehen verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Errichtung eines Testaments,
  • der Abschluss eines Pflichtteilsverzichts,
  • die zulässige Pflichtteilsminderung,
  • die Pflichtteilsentziehung bei Vorliegen eines gesetzlichen Entziehungsgrundes,
  • sowie bestimmte lebzeitige Vermögensgestaltungen, soweit sie mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind.

Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll und rechtlich zulässig ist, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab und sollte rechtzeitig geprüft werden.

Typische Streitfälle

In der anwaltlichen Praxis entstehen Auseinandersetzungen häufig in folgenden Konstellationen:

  • Ein Kind wurde im Testament vollständig übergangen.
  • Der Ehegatte wurde zum Alleinerben eingesetzt.
  • Die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte erhält den gesamten Nachlass.
  • Eine gemeinnützige Organisation oder Privatstiftung wurde als Alleinerbin eingesetzt.
  • Ein Kind erhielt bereits zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte, während andere Kinder leer ausgingen.

In all diesen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestehen.

Praxis-Tipp: Wer durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, keinerlei Ansprüche zu haben. Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann, lässt sich häufig erst nach einer Prüfung des Testaments, der Familienverhältnisse und der Vermögensverhältnisse des Verstorbenen beurteilen.

Pflichtteilsminderung

Der Pflichtteil dient dem Schutz der engsten Angehörigen. Dennoch sieht das österreichische Erbrecht bestimmte Möglichkeiten vor, den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Daneben kennt das Gesetz jedoch auch die Pflichtteilsminderung, die von der vollständigen Pflichtteilsentziehung zu unterscheiden ist.

Während die Pflichtteilsentziehung zum vollständigen Verlust führen kann, darf der Pflichtteil nach § 776 Abs. 1 ABGB höchstens auf die Hälfte gemindert werden. Gemeint ist die Hälfte des sonst zustehenden Pflichtteils, nicht die Hälfte des Nachlasses.

Wann kommt eine Pflichtteilsminderung in Betracht?

Eine Pflichtteilsminderung ist nicht bereits deshalb möglich, weil zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ein schlechtes Verhältnis bestand oder über Jahre kein Kontakt mehr bestand.

Voraussetzung ist nach § 776 Abs. 1 ABGB, dass zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein familiäres Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Angehörigen gewöhnlich besteht. Eine bloße räumliche Entfernung oder eine vorübergehende Kontaktpause genügt nicht. Maßgeblich sind Dauer, Intensität und Ursachen der Entfremdung.

Das fehlende Naheverhältnis muss bis zum Tod des Verstorbenen angedauert haben. Wird vor dem Tod wieder ein Naheverhältnis hergestellt, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, fehlt die Voraussetzung für die Minderung (OGH 2 Ob 2/26x).

Nicht jeder Kontaktabbruch genügt

In der anwaltlichen Praxis wird häufig angenommen, der Pflichtteil könne bereits deshalb gekürzt werden, weil Eltern und Kinder seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.

Es ist stets zu prüfen,

  • aus welchen Gründen der Kontakt abgebrochen ist,
  • wer den Kontaktabbruch verursacht hat,
  • ob Versöhnungsversuche unternommen wurden,
  • ob objektive Gründe für die Distanz bestanden und
  • ob dennoch eine familiäre Beziehung aufrechterhalten wurde.

Die bloße Enttäuschung des Erblassers oder familiäre Streitigkeiten reichen für sich allein regelmäßig nicht aus. Nach § 776 Abs. 2 ABGB ist eine Minderung außerdem ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder selbst berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Letztwillige Anordnung erforderlich

Die Pflichtteilsminderung muss auf einer letztwilligen Verfügung beruhen. Sie kann ausdrücklich angeordnet werden; nach § 776 Abs. 3 ABGB kann sie sich aber auch stillschweigend aus der Übergehung des Pflichtteilsberechtigten ergeben. Ob eine solche stillschweigende Anordnung vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Streitfall gesondert zu prüfen.

Ob die Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung tatsächlich vorliegen, kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.

Wer sich auf die Pflichtteilsminderung beruft, muss das Fehlen des gewöhnlichen familiären Naheverhältnisses beweisen. Verbleibende Unklarheiten gehen daher zulasten des Pflichtteilsschuldners (OGH 2 Ob 217/25p).

Abgrenzung zur Pflichtteilsentziehung

Die Pflichtteilsminderung ist von der Pflichtteilsentziehung klar zu unterscheiden.

PflichtteilsminderungPflichtteilsentziehung
Der Pflichtteilsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen.Der Pflichtteilsanspruch entfällt vollständig.
Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Minderung vorliegen.Es muss ein gesetzlicher Entziehungsgrund bestehen.
Führt zu einer Reduzierung des Anspruchs.Führt zum vollständigen Verlust des Anspruchs.

Die Pflichtteilsentziehung stellt daher den wesentlich schwereren Eingriff in die Rechte des Pflichtteilsberechtigten dar und unterliegt entsprechend strengen gesetzlichen Voraussetzungen.

Hohe Anforderungen in der Praxis

Ob eine Pflichtteilsminderung wirksam angeordnet wurde, gehört zu den schwierigeren Fragen des Pflichtteilsrechts. Die Beurteilung hängt regelmäßig von den konkreten Familienverhältnissen über viele Jahre hinweg ab. Aussagen von Angehörigen, Schriftverkehr, persönliche Kontakte oder deren Fehlen können dabei eine erhebliche Rolle spielen.

Nicht selten werden diese Fragen erst im gerichtlichen Verfahren abschließend geklärt.

Praxis-Tipp: Wer seinen Pflichtteil wegen einer testamentarischen Anordnung gekürzt erhält, sollte stets prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Ebenso sollten Erblasser, die eine Pflichtteilsminderung in Betracht ziehen, die gesetzlichen Voraussetzungen sorgfältig prüfen und rechtlich begleiten lassen, um spätere Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.

Pflichtteilsentziehung

Während die Pflichtteilsminderung lediglich zu einer Reduzierung des Pflichtteils führen kann, bedeutet die Pflichtteilsentziehung den vollständigen Verlust des Pflichtteils. Da damit erheblich in die gesetzlich geschützten Rechte naher Angehöriger eingegriffen wird, sind die gesetzlichen Voraussetzungen eng auszulegen. Nicht jede familiäre Enttäuschung oder jeder Kontaktabbruch rechtfertigt eine Pflichtteilsentziehung.

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Das österreichische Erbrecht sieht nur bestimmte, gesetzlich geregelte Entziehungsgründe vor. Der Erblasser kann den Pflichtteil daher nicht nach freiem Ermessen entziehen. Vielmehr muss ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegen und die Pflichtteilsentziehung in einer letztwilligen Verfügung angeordnet werden.

§ 770 ABGB nennt die Entziehungsgründe abschließend. Eine Entziehung kommt in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine nur vorsätzlich begehbare, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtlich strafbare Handlung begangen hat,
  • eine solche Straftat gegen bestimmte, in § 770 Z 2 ABGB genannte nahestehende Personen des Verstorbenen begangen hat,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat oder
  • wegen vorsätzlicher Straftaten zu lebenslanger oder zwanzigjähriger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Die Voraussetzungen sind eng auszulegen. Ob einer dieser Gründe erfüllt ist, hängt von den feststellbaren Umständen des Einzelfalls ab.

Bloße familiäre Konflikte reichen nicht aus

In der Praxis besteht häufig die Vorstellung, ein jahrelanger Streit oder mangelnder Kontakt genüge bereits für eine Pflichtteilsentziehung. Das trifft regelmäßig nicht zu.

Allein folgende Umstände rechtfertigen für sich genommen grundsätzlich noch keine Pflichtteilsentziehung:

  • unterschiedliche Lebensvorstellungen,
  • familiäre Streitigkeiten,
  • mangelnde Besuche,
  • räumliche Entfernung,
  • persönliche Enttäuschungen,
  • Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Familie.

Ob tatsächlich ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt, muss stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Letztwillige Enterbung erforderlich

Selbst wenn ein gesetzlicher Entziehungsgrund besteht, tritt die Pflichtteilsentziehung nicht automatisch ein. Sie muss auf einer letztwilligen Verfügung beruhen, kann nach § 774 Abs. 2 ABGB aber ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Entscheidend ist, dass der Entziehungsgrund im Zeitpunkt der Verfügung vorlag und für die Enterbung ursächlich war.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte eine beabsichtigte Entziehung ausdrücklich angeordnet und der zugrunde liegende Sachverhalt möglichst konkret bezeichnet werden. Dadurch lassen sich spätere Beweisprobleme vermindern; ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, kann letztlich gerichtlich überprüft werden.

Wer muss den Entziehungsgrund beweisen?

Kommt es zum Prozess über einen Pflichtteilsanspruch, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der behauptete Entziehungsgrund tatsächlich vorliegt.

Wer sich auf die Entziehung beruft, muss nach § 774 Abs. 1 ABGB das Vorliegen des Entziehungsgrundes beweisen. Ist ein Grund bewiesen, wird nach § 774 Abs. 2 ABGB vermutet, dass er für die Entziehung ursächlich war. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Gegenbeweis führen. Als Beweismittel kommen häufig in Betracht:

  • Zeugenaussagen,
  • Schriftverkehr,
  • ärztliche Unterlagen,
  • strafgerichtliche Entscheidungen,
  • behördliche Akten oder
  • sonstige Beweismittel

Gerade weil Pflichtteilsentziehungen häufig erst viele Jahre nach Errichtung des Testaments überprüft werden, ist eine sorgfältige Dokumentation oftmals von erheblicher Bedeutung.

Häufige Irrtümer

Immer wieder begegnen uns in der Praxis folgende Fehlvorstellungen:

„Ich kann mein Kind jederzeit vollständig enterben.“

„Wenn jahrelang kein Kontakt bestand, gibt es automatisch keinen Pflichtteil.“

„Es genügt, wenn ich in mein Testament schreibe, dass mein Sohn nichts erhalten soll.“

Keine dieser Aussagen trifft in dieser Allgemeinheit zu. Das österreichische Pflichtteilsrecht stellt hohe Anforderungen an eine wirksame Pflichtteilsentziehung.

Praxis-Tipp

Eine Pflichtteilsentziehung gehört zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Erbrechts. Fehler bei der Formulierung oder eine unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen führen häufig dazu, dass die Entziehung später für unwirksam erklärt wird. Sowohl Erblasser als auch Pflichtteilsberechtigte sollten daher frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Fälligkeit und Verjährung des Pflichtteils

Bei Pflichtteilsansprüchen werden zwei unterschiedliche Fristen häufig miteinander verwechselt: Einerseits stellt sich die Frage, ab wann der Pflichtteil bezahlt werden muss. Andererseits ist zu beachten, innerhalb welcher Frist der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss, damit er nicht verjährt. Die gesetzliche Jahresfrist und die Verjährungsfrist erfüllen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod

Der Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers. Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt in diesem Zeitpunkt seinen Anspruch. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Geldbetrag sofort ausbezahlt werden muss.

Nach § 765 Abs. 2 ABGB kann der Geldpflichtteil grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden. Diese gesetzliche Wartefrist soll den Erben Zeit geben, sich einen Überblick über den Nachlass, die bestehenden Verbindlichkeiten, allfällige Schenkungen und die Höhe der Pflichtteilsansprüche zu verschaffen. Sie ist nicht davon abhängig, wann das Verlassenschaftsverfahren beendet oder die Verlassenschaft eingeantwortet wird.

Kann der Pflichtteil schon vor Ablauf eines Jahres eingeklagt werden?

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewirkt die Jahresfrist keine vollständige Klagssperre. Ein Pflichtteilsprozess kann daher bereits vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod eingeleitet werden. Wird das Verfahren noch innerhalb dieser Jahresfrist abgeschlossen, ist im Urteil zu berücksichtigen, dass die Zahlung grundsätzlich erst nach Ablauf des Jahres geleistet werden muss. Vor diesem Zeitpunkt kann die zugesprochene Geldleistung regelmäßig noch nicht zwangsweise vollstreckt werden.

Eine frühere Klage kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Verjährung droht, die Erben Vermögenswerte veräußern oder bereits feststeht, dass der Pflichtteil dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird. Ob eine sofortige Klage zweckmäßig ist, hängt jedoch vom Einzelfall und vom Stand des Verlassenschaftsverfahrens ab.

Zinsen ab dem Todestag

Obwohl der Geldpflichtteil grundsätzlich erst nach einem Jahr verlangt werden kann, stehen dem Pflichtteilsberechtigten nach § 778 Abs. 2 ABGB bereits ab dem Tod des Verstorbenen bis zur Erfüllung die gesetzlichen Zinsen zu. Der Pflichtteilsanspruch ist daher nicht für ein Jahr zinsenfrei. Bei der Berechnung einer späteren Zahlung müssen die bis dahin angefallenen Zinsen mitberücksichtigt werden.

Stundung und Ratenzahlung über ein Jahr hinaus

In bestimmten Fällen kann die Zahlung des Pflichtteils über die gesetzliche Jahresfrist hinaus aufgeschoben oder in Teilbeträgen angeordnet werden. Der Erblasser kann eine solche Stundung oder Ratenzahlung letztwillig grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab seinem Tod vorsehen. Auch das Gericht kann auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart wäre.

Das kann etwa dann relevant sein, wenn der Erbe zur sofortigen Zahlung die von ihm bewohnte Liegenschaft oder ein Unternehmen veräußern müsste, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der gesetzliche Höchstzeitraum gerichtlich bis auf insgesamt zehn Jahre ab dem Tod verlängert werden. Auch während einer Stundung fallen grundsätzlich weiterhin die gesetzlichen Zinsen an.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Für die Verjährung gilt § 1487a ABGB. Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Tatsachen, die für das Bestehen des Anspruchs maßgeblich sind. Dazu gehören insbesondere der Todesfall, die eigene Pflichtteilsberechtigung und jene Umstände, aus denen sich die Verkürzung des Pflichtteils ergibt.

Die dreijährige Frist beginnt daher nicht zwingend erst mit der Einantwortung oder mit dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens. Ebenso wenig darf angenommen werden, dass die gesetzliche Jahresfrist für die Zahlung den Beginn der Verjährung automatisch um ein Jahr hinausschiebt. Nach der Rechtsprechung kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor Ablauf des ersten Jahres eingeklagt werden. Die Verjährung muss deshalb von Beginn an gesondert geprüft und überwacht werden.

Absolute Höchstfrist von 30 Jahren

Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Pflichtteilsanspruch spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen. Diese lange objektive Frist schützt jedoch nicht davor, dass der Anspruch bereits wesentlich früher aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Frist verjährt.

Eine außergerichtliche Aufforderung wahrt die Verjährung nicht sicher

Die bloße Anmeldung des Pflichtteils im Verlassenschaftsverfahren oder ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben verhindert die Verjährung nicht automatisch. Auch laufende Gespräche über die Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder Schenkungen dürfen nicht dazu führen, dass die Frist unbeachtet verstreicht. Zur sicheren Wahrung des Anspruchs kann daher eine rechtzeitige Klage erforderlich sein. Ein Anerkenntnis des Anspruchs durch den Pflichtteilsschuldner kann ebenfalls Auswirkungen auf die Verjährung haben; ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich als Anerkenntnis zu werten ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Beispiel

Ein Erblasser verstirbt am 15. März 2026. Der Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich an diesem Tag; ab diesem Zeitpunkt fallen auch die gesetzlichen Zinsen an. Der Geldpflichtteil kann grundsätzlich ab 15. März 2027 gefordert werden. Wann die dreijährige Verjährungsfrist endet, lässt sich daraus allein aber noch nicht ableiten. Dafür ist entscheidend, wann der Pflichtteilsberechtigte von den für seinen Anspruch maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist daher gesondert zu berechnen.

Praxis-Tipp

Pflichtteilsberechtigte sollten nicht bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens zuwarten, ohne die Verjährung prüfen zu lassen. Sobald feststeht, dass eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein Testament, frühere Schenkungen oder eine unzureichende Zuwendung verkürzt sein könnte, sollten die erforderlichen Unterlagen angefordert, die Vermögenswerte geprüft und die Fristen dokumentiert werden. Die Frage, gegen wen der Anspruch geltend zu machen ist und wie er außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden kann, wird im nächsten Kapitel behandelt.

Auskunftsrechte beim Pflichtteil: Was müssen Erben offenlegen?

Ein Pflichtteilsanspruch kann nur richtig berechnet werden, wenn der Nachlass und pflichtteilsrelevante Schenkungen bekannt sind. Pflichtteilsberechtigte sind häufig auf Informationen angewiesen, die sich bei der Verlassenschaft, den Erben oder Geschenknehmern befinden. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen den Rechten im Verlassenschaftsverfahren und dem besonderen Auskunftsanspruch über Schenkungen.

Inventar und Schätzung der Verlassenschaft

Nach § 778 Abs. 1 ABGB kann ein Pflichtteilsberechtigter im Verlassenschaftsverfahren die Schätzung der Verlassenschaft und die Errichtung eines Inventars verlangen. Dadurch können die vorhandenen Aktiven und Passiven erfasst und bedeutende Vermögenswerte bewertet werden. Dieses Recht besteht grundsätzlich schon aufgrund der abstrakten Pflichtteilsberechtigung; über einen bestrittenen Zahlungsanspruch wird damit noch nicht entschieden.

Die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens binden das Gericht in einem späteren Pflichtteilsprozess nicht. Ist etwa eine Liegenschaft, ein Unternehmen oder eine Forderung unzutreffend bewertet, kann der Wert im Zivilprozess neuerlich geprüft werden.

Auskunft über Schenkungen nach § 786 ABGB

Wer die Hinzurechnung einer Schenkung nach den §§ 781 ff ABGB verlangen darf, hat nach § 786 ABGB in Bezug auf solche Schenkungen einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Der Anspruch soll dem Berechtigten ermöglichen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern oder zumindest ungefähr einzuschätzen und anschließend gegen den richtigen Verpflichteten geltend zu machen.

§ 786 ABGB nennt mehrere Auskunftsschuldner. Eine mögliche Auskunft durch einen Geschenknehmer beseitigt daher nicht das rechtliche Interesse an der Auskunft gegenüber der Verlassenschaft oder den Erben; eine Rangfolge der Auskunftsschuldner besteht nicht (OGH 2 Ob 115/25p).

Wie weit reicht die Auskunftspflicht der Erben?

Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung die Erben müssen nicht bloß ihr aktuelles Wissen wiedergeben. Nach der Rechtsprechung sind ihnen auch einfache und zumutbare Nachforschungen abzuverlangen. Dazu können insbesondere die Durchsicht vorhandener Konto- und Depotbelege sowie Auskunftsersuchen an in Betracht kommende Banken oder mögliche Geschenknehmer gehören (OGH 2 Ob 142/19z).

Der Anspruch ist dennoch kein allgemeines Recht, jede Vermögensbewegung des Verstorbenen ohne sachlichen Anhaltspunkt zu durchleuchten. Der Auskunftswerber muss Umstände darlegen und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen schließen lassen. Bei möglichen Geschenknehmern aus dem engeren Familienkreis stellt der OGH an solche Indizien keine hohen Anforderungen; bereits feststehende Schenkungen können ein Hinweis auf weitere Zuwendungen sein (OGH 2 Ob 227/19z; 2 Ob 244/22d).

Was muss ein Geschenknehmer bekannt geben?

Ein bloßer Geschenknehmer muss grundsätzlich nur über jene Zuwendungen Auskunft erteilen, die er selbst vom Verstorbenen erhalten hat; er schuldet keine umfassende Auskunft über Schenkungen an andere Personen (OGH 2 Ob 60/22w). In zweifelhaften Fällen darf er die Auskunft aber nicht allein mit der eigenen rechtlichen Beurteilung verweigern, die Zuwendung sei etwa Unterhalt und keine Schenkung. Eine solche Abgrenzung muss überprüfbar bleiben (OGH 2 Ob 223/25w).

Welche Angaben sind geschuldet?

Anzugeben sind jedenfalls Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung. Bei Geldzuwendungen ist auch der Betrag zu nennen. Bei Sachzuwendungen muss der Auskunftspflichtige dagegen grundsätzlich keine eigene oder sachverständige Bewertung erstellen; die Wertermittlung ist Sache des Pflichtteilsberechtigten (OGH 2 Ob 220/21y).

§ 786 ABGB begründet nach der Rechtsprechung nicht automatisch einen Anspruch auf Vorlage sämtlicher Belege, Kontoauszüge oder Vertragskopien. Solche Unterlagen können für die Überprüfung zwar praktisch wesentlich sein; ob ihre Vorlage aufgrund einer weitergehenden Rechnungslegungspflicht, einer Vereinbarung oder prozessualer Regeln verlangt werden kann, ist gesondert zu prüfen (OGH 2 Ob 244/22d).

Sonderfall Privatstiftung

Bei Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung kann die Stiftung selbst als Geschenknehmerin auskunftspflichtig sein. Sie muss jene Informationen erteilen, die zur Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers erforderlich sind. Tritt das Vermögensopfer – etwa wegen eines bis zum Tod vorbehaltenen umfassenden Änderungs- oder Widerrufsrechts – erst mit dem Tod ein, kann die Auskunft Stand und Zusammensetzung des Stiftungsvermögens zu diesem Zeitpunkt umfassen.

Darüber hinaus kann die Privatstiftung in Analogie zu § 786 Fall 1 und 2 ABGB Auskunft über Begünstigtenstellungen und Ausschüttungen schulden, wenn Nachlass und Erben insoweit kein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Stiftung haben und die betreffenden Vorgänge auf dem Willen des Verstorbenen beruhen. Der konkrete Umfang hängt unter anderem von der Stellung der Begünstigten, dem Zeitpunkt der Ausschüttung und den vorbehaltenen Rechten des Verstorbenen ab (OGH 2 Ob 115/25p).

Wie werden Auskunftsrechte gerichtlich durchgesetzt?

Wird die geschuldete Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, kann sie im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Unter den Voraussetzungen des Art. XLII EGZPO kommt eine Manifestationsklage in Betracht. Sie kann mit einem zunächst noch nicht bezifferbaren Leistungsbegehren verbunden werden, sodass der Pflichtteilsbetrag nach Erteilung der Auskunft konkretisiert werden kann.

Die Auskunftsklage muss auf den richtigen Anspruch und den richtigen Verpflichteten zugeschnitten sein. Gegen Erben kann der Umfang weiter reichen als gegen einen bloßen Geschenknehmer. Außerdem sind Auskunfts- und Zahlungsansprüche verjährungsrechtlich von Anfang an zu prüfen; ein bloßes außergerichtliches Auskunftsverlangen wahrt die Verjährung des Pflichtteils nicht sicher.

Praxis-Tipp

Wer erhebliche lebzeitige Vermögensübertragungen vermutet, sollte die bekannten Anhaltspunkte möglichst konkret sichern: Übergabsverträge, Grundbuchsurkunden, Hinweise auf Konten oder Depots, Aussagen von Angehörigen und bereits nachweisbare Zuwendungen. Ein präzises Auskunftsbegehren erhöht die Chance auf verwertbare Informationen und vermindert das Risiko einer zu weit gefassten Klage.

Pflichtteil durchsetzen: außergerichtlich und gerichtlich

Ein Pflichtteilsanspruch wird nicht automatisch ausbezahlt. Wer in einem Testament übergangen oder mit weniger als dem Pflichtteil bedacht wurde, muss regelmäßig selbst tätig werden. In der Praxis ist dabei nicht nur die rechtliche Anspruchsgrundlage zu klären. Ebenso wichtig ist es, den Nachlass vollständig zu erfassen, Schenkungen zu prüfen, Vermögenswerte richtig zu bewerten und die Verjährung im Blick zu behalten.

Der Pflichtteil wird nicht im Verlassenschaftsverfahren zugesprochen

Der Gerichtskommissär ermittelt im Verlassenschaftsverfahren die Erben und wickelt die Verlassenschaft ab. Über einen bestrittenen Pflichtteilsanspruch wird dort jedoch grundsätzlich nicht entschieden. Kommt keine Einigung zustande, muss der Geldanspruch im streitigen Zivilverfahren geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte wird durch die bloße Anmeldung seines Anspruchs auch nicht zum Miterben und kann grundsätzlich nicht die Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände verlangen.

Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Vor der Einantwortung richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen die ruhende Verlassenschaft. Nach der Einantwortung sind der oder die Erben Anspruchsgegner. Bei mehreren Erben muss geprüft werden, in welchem Umfang der Anspruch gegen den einzelnen Erben geltend zu machen ist; dabei können insbesondere die Erbquoten, die abgegebenen Erbantrittserklärungen und die erbrechtlichen Haftungsregeln maßgeblich sein.

Reicht die Verlassenschaft zur Deckung des Pflichtteils nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 789 ABGB auch ein Anspruch gegen den Empfänger einer pflichtteilsrelevanten Schenkung bestehen. Ob zuerst die Verlassenschaft oder die Erben in Anspruch zu nehmen sind und in welcher Höhe ein Geschenknehmer haftet, ist anhand der konkreten Vermögens- und Schenkungssituation zu beurteilen.

Außergerichtliche Geltendmachung

In einem ersten Schritt wird der Pflichtteilsanspruch regelmäßig schriftlich geltend gemacht. Das Aufforderungsschreiben sollte die Pflichtteilsberechtigung darlegen, die bekannten Vermögenswerte und Schenkungen bezeichnen, die erforderlichen Unterlagen anfordern und – soweit eine Berechnung bereits möglich ist – den geschuldeten Betrag samt Zinsen beziffern. Eine klare Fristsetzung schafft eine verlässliche Grundlage für weitere Verhandlungen und einen allfälligen Prozess.

Eine außergerichtliche Einigung kann Kosten und Zeit sparen. Sie sollte jedoch erst geschlossen werden, wenn die Berechnungsgrundlage ausreichend geklärt ist. Vor allem pauschale Abfindungserklärungen oder umfassende Verzichtsklauseln können dazu führen, dass später entdeckte Vermögenswerte oder Schenkungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Zudem unterbricht ein bloßes Aufforderungsschreiben die Verjährung nicht automatisch.

Pflichtteilsklage auf Zahlung

Verweigert der Anspruchsgegner die Zahlung oder besteht Streit über Grund und Höhe des Anspruchs, kann der Pflichtteil mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Der Kläger muss die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Höhe seiner Forderung behaupten und beweisen. Im Verfahren werden daher häufig Testamente, Verlassenschaftsakten, Konto- und Vertragsunterlagen, Grundbuchsurkunden, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten benötigt.

Das Prozesskostenrisiko richtet sich vor allem nach der Höhe des eingeklagten Betrags. Bei strittigen Immobilien- oder Unternehmenswerten können zusätzlich erhebliche Sachverständigenkosten entstehen. Eine realistische Anspruchsberechnung und die Prüfung der verfügbaren Beweismittel sind deshalb vor Einbringung der Klage besonders wichtig.

Was tun, wenn der Pflichtteil noch nicht beziffert werden kann?

Fehlen für die Zahlungsklage noch wesentliche Angaben, können die im vorangehenden Kapitel dargestellten Auskunfts- und Manifestationsansprüche eingesetzt werden. Welches Begehren gegen wen erhoben werden kann, hängt davon ab, ob Informationen über den vorhandenen Nachlass, über Schenkungen oder über möglicherweise verheimlichte Vermögenswerte fehlen.

Kann der Pflichtteilsanspruch gesichert werden?

Besteht die konkrete Gefahr, dass die Erfüllung durch eine Vermengung des Verlassenschaftsvermögens mit dem Vermögen des Erben gefährdet wird, kann unter den Voraussetzungen des § 812 ABGB eine Absonderung der Verlassenschaft in Betracht kommen. Auch andere Sicherungsmaßnahmen sind denkbar, setzen aber jeweils eine konkrete Gefährdung und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die bloße Befürchtung, der Erbe könnte später nicht zahlen, genügt dafür regelmäßig nicht.

Praxis-Tipp

Wer einen Pflichtteil geltend machen möchte, sollte frühzeitig den Verlassenschaftsakt, das Testament, die Vermögenserklärung oder das Inventar sowie Unterlagen zu größeren Schenkungen prüfen lassen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche Auskünfte und Bewertungen noch erforderlich sind, gegen wen der Anspruch zu richten ist und ob eine außergerichtliche Lösung realistisch erscheint. Droht Verjährung, darf die Klage nicht allein wegen laufender Verhandlungen oder fehlender Unterlagen hinausgeschoben werden.

Häufige Fragen zum Pflichtteil (FAQ)

Die folgenden Antworten geben einen kompakten Überblick über jene Fragen, die sich Pflichtteilsberechtigte und Erben in der Praxis besonders häufig stellen. Für die Beurteilung des konkreten Anspruchs bleiben die Familienverhältnisse, der Inhalt der letztwilligen Verfügung, die Zusammensetzung des Nachlasses und frühere Schenkungen entscheidend.

Wer hat in Österreich Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB die Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Ehegatte oder eingetragener Partner. Eltern, Geschwister und Lebensgefährten haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch. Enkel treten grundsätzlich nur dann an die Stelle ihres Elternteils, wenn dieses nach den erbrechtlichen Regeln nicht zum Zug kommt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt nach § 759 ABGB die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der konkrete Geldbetrag ergibt sich jedoch erst aus der maßgeblichen Berechnungsgrundlage. Dabei sind insbesondere der reine Nachlass, pflichtteilsrelevante Schenkungen und anrechenbare Zuwendungen zu berücksichtigen.

Besteht ein Pflichtteilsanspruch auch trotz Testament?

Ja. Gerade wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament übergangen oder mit weniger als seinem Pflichtteil bedacht wurde, kann ein Ergänzungsanspruch bestehen. Ein wirksamer Pflichtteilsverzicht, Erbunwürdigkeit oder eine rechtmäßige Pflichtteilsentziehung können den Anspruch allerdings ausschließen.

Kann ein Pflichtteilsberechtigter einen Anteil an einem Haus verlangen?

Grundsätzlich nein. Der Pflichtteil ist regelmäßig ein Geldanspruch und verschafft weder Miteigentum an einer Liegenschaft noch ein Wahlrecht auf bestimmte Nachlassgegenstände. Eine Übertragung von Sachen anstelle einer Geldzahlung ist möglich, wenn sich die Beteiligten darauf einigen oder eine gesetzlich wirksame Zuwendung entsprechend zu berücksichtigen ist.

Werden Schenkungen zu Lebzeiten beim Pflichtteil berücksichtigt?

Unter den Voraussetzungen der §§ 781 ff ABGB können Schenkungen der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden. Welche Frist gilt, hängt insbesondere davon ab, wer die Schenkung erhalten hat. Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen ist grundsätzlich die Zweijahresfrist des § 782 ABGB zu beachten; bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte gilt diese zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht. Entscheidend können außerdem der Zeitpunkt des tatsächlichen Vermögensopfers, vorbehaltene Rechte und Gegenleistungen sein.

Wann muss der Pflichtteil bezahlt werden?

Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 765 Abs. 2 ABGB grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod fordern. Die gesetzlichen Zinsen stehen nach § 778 Abs. 2 ABGB jedoch bereits ab dem Todestag bis zur Erfüllung zu. Eine letztwillige oder gerichtliche Stundung kann die Zahlung weiter hinausschieben.

Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen. Unabhängig von der Kenntnis gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Tod. Der Fristbeginn ist im Einzelfall zu prüfen; weder die einjährige Zahlungsfrist noch der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens dürfen schematisch als Beginn der Verjährung angenommen werden.

Reicht es aus, den Pflichtteil im Verlassenschaftsverfahren anzumelden?

Nein. Über einen bestrittenen Pflichtteilsanspruch wird im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht entschieden. Auch eine bloße Anmeldung oder ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben wahrt die Verjährung nicht automatisch. Kommt keine Einigung zustande, kann daher eine rechtzeitige Klage erforderlich sein.

Gegen wen muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Vor der Einantwortung richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen die ruhende Verlassenschaft, danach gegen den oder die Erben. Reicht die Verlassenschaft nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 789 ABGB zusätzlich eine Haftung des Empfängers einer pflichtteilsrelevanten Schenkung bestehen.

Müssen Erben über frühere Schenkungen Auskunft geben?

Ja, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Hinzurechnung der betreffenden Schenkungen verlangen kann. Nach § 786 ABGB richtet sich der Anspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und – beschränkt auf die ihm selbst gemachten Zuwendungen – auch gegen den Geschenknehmer. Erben müssen dabei grundsätzlich auch einfache, zumutbare Nachforschungen anstellen. Ein Anspruch auf pauschale Durchleuchtung sämtlicher Vermögensbewegungen oder automatische Vorlage aller Belege besteht jedoch nicht.

Kann der Pflichtteil wegen jahrelangen Kontaktabbruchs entzogen werden?

Ein Kontaktabbruch allein genügt für eine Pflichtteilsentziehung regelmäßig nicht. Die vollständige Entziehung setzt einen gesetzlichen Entziehungsgrund und eine entsprechende letztwillige Anordnung voraus. Davon zu unterscheiden ist die Pflichtteilsminderung bei einem über längere Zeit fehlenden familiären Naheverhältnis; auch sie tritt nicht automatisch ein und unterliegt eigenen gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Unterlagen werden für die Prüfung des Pflichtteils benötigt?

Wesentlich sind insbesondere das Testament oder der Erbvertrag, der Verlassenschaftsakt, die Vermögenserklärung oder das Inventar, Bewertungsunterlagen zu Immobilien und Unternehmen sowie Verträge und Zahlungsnachweise zu größeren Schenkungen. Erst nach Sichtung dieser Unterlagen lässt sich seriös beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht.

Praxis-Tipp

Pflichtteilsfälle sollten nicht ausschließlich anhand der im Verlassenschaftsverfahren genannten Werte beurteilt werden. Gerade bei Immobilien, Unternehmen, Schenkungen oder unklaren Vermögensbewegungen können Bewertung und Beweisführung entscheidend sein. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, fehlende Unterlagen gezielt anzufordern, die richtigen Anspruchsgegner zu bestimmen und Verjährungsrisiken zu vermeiden.

Weiterführende Informationen

Wann rechtliche Beratung sinnvoll ist

Wenn Sie im Testament übergangen wurden, frühere Schenkungen vermuten oder als Erbe mit einem Pflichtteilsbegehren konfrontiert sind, sollte zunächst die Berechnungsgrundlage vollständig geklärt werden. Die Kanzlei Schöngrundner in Graz prüft Pflichtteilsansprüche, fordert erforderliche Auskünfte an und vertritt Pflichtteilsberechtigte sowie Erben in der Steiermark und österreichweit – außergerichtlich und im Zivilprozess. Wegen der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung. Terminvereinbarung: +43 316 37 000 3 oder office@kanzlei-schoengrundner.at.