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Pflichtteil trotz Testament – wann besteht trotzdem ein Anspruch?

Ein Testament schließt den Pflichtteil nicht automatisch aus. Erfahren Sie, wer trotz Übergehung oder Enterbung Anspruch hat, wie hoch der Pflichtteil ist und welche Fristen gelten.

Sie wurden im Testament nicht erwähnt oder ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen. Häufig entsteht dann der Eindruck, überhaupt nichts aus der Verlassenschaft zu erhalten. Nach österreichischem Erbrecht ist das jedoch keineswegs automatisch der Fall: Bestimmte nahe Angehörige können trotz Testament einen Pflichtteil verlangen.

Entscheidend ist nicht allein, wer im Testament als Erbe eingesetzt wurde. Zu prüfen ist vielmehr, ob Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und ob frühere Schenkungen oder testamentarische Zuwendungen den Anspruch bereits ganz oder teilweise decken.

Einen umfassenden Überblick zu Anspruchsberechtigung, Berechnung und Durchsetzung bietet unser Beitrag Pflichtteil in Österreich: Anspruch, Berechnung und Durchsetzung.

Kurz gesagt

Ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge verändern, den Pflichtteil naher Angehöriger aber grundsätzlich nicht ohne Weiteres beseitigen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Testament und Pflichtteil
  2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  3. Wie hoch ist der Pflichtteil?
  4. Wie wird der Pflichtteil berechnet?
  5. Zuwendungen im Testament
  6. Enterbung im Testament
  7. Das übergangene Kind
  8. Wann entfällt der Pflichtteil?
  9. Fälligkeit und Verjährung
  10. Pflichtteil durchsetzen
  11. Häufige Fragen

1. Testament und Pflichtteil

Mit einem Testament kann der Verstorbene grundsätzlich frei bestimmen, wer sein Vermögen erhalten soll. Diese Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Es sichert bestimmten nahen Angehörigen einen wertmäßigen Mindestanteil an der Verlassenschaft.

Der Pflichtteilsberechtigte wird dadurch nicht automatisch Erbe. Er hat vielmehr regelmäßig einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben. Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände – etwa ein Haus, eine Wohnung oder ein Unternehmen – besteht grundsätzlich nicht.

Der Pflichtteil kann allerdings durch eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder bestimmte Schenkungen bereits ganz oder teilweise gedeckt sein. Deshalb muss immer der gesamte Erbfall betrachtet werden und nicht nur der Wortlaut des Testaments.

2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nach § 757 ABGB gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten die Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Ehegatte oder eingetragener Partner.

  • Kinder des Verstorbenen;
  • Enkel und weitere Nachkommen, wenn sie nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle eines Kindes treten;
  • der Ehegatte;
  • der eingetragene Partner.

Eltern, Geschwister, Lebensgefährten und Stiefkinder haben kein eigenes Pflichtteilsrecht. Eltern waren nach früherem Recht unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt; für Todesfälle seit 1. Jänner 2017 gilt dies nicht mehr.

Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis allein genügt allerdings noch nicht. Ein Pflichtteil steht nur zu, wenn die betreffende Person im konkreten Erbfall auch gesetzlich erbberechtigt wäre und insbesondere nicht wirksam enterbt wurde, nicht erbunwürdig ist und nicht auf den Pflichtteil verzichtet hat. So ist etwa ein Enkelkind grundsätzlich nicht neben seinem noch lebenden und erbberechtigten Elternteil pflichtteilsberechtigt.

3. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt gemäß § 759 ABGB die Hälfte dessen, was der betroffenen Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Zunächst ist daher die hypothetische gesetzliche Erbquote zu bestimmen; anschließend wird diese Quote halbiert.

FamiliensituationGesetzlicher ErbteilPflichtteil
Ehegatte und zwei Kinderje 1/3je 1/6
Zwei Kinder, kein Ehegatteje 1/2je 1/4
Ehegatte und Eltern, keine NachkommenEhegatte 2/3Ehegatte 1/3

Hinweis: Die Beispiele sind bewusst vereinfacht. Vorverstorbene Kinder, Enkel, Erb- oder Pflichtteilsverzicht, Erbunwürdigkeit, Enterbung oder Pflichtteilsminderung können eine gesonderte Quotenprüfung erforderlich machen.

Wie aus der Pflichtteilsquote der konkrete Geldbetrag errechnet wird, erklären wir ausführlich im Beitrag Pflichtteil berechnen in Österreich.

4. Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Maßgeblich ist nicht bloß das Bankguthaben am Todestag. Ausgangspunkt ist der Wert der reinen Verlassenschaft. Den vorhandenen Vermögenswerten werden die abzugsfähigen Schulden und bestimmte Kosten gegenübergestellt. Vermächtnisse und andere testamentarische Lasten mindern die Pflichtteilsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht.

Zusätzlich können Schenkungen des Verstorbenen rechnerisch hinzugerechnet werden. Bei Schenkungen an Personen außerhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten erfasst § 782 ABGB grundsätzlich die letzten zwei Jahre vor dem Tod. Schenkungen an Personen aus dem Kreis des § 757 ABGB können nach § 783 ABGB grundsätzlich auch länger zurückliegen. Die gesetzlichen Ausnahmen und die rechtliche Einordnung einzelner Vermögensübertragungen müssen im konkreten Fall gesondert geprüft werden.

Gerade bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Übergabsverträgen oder gemischten Schenkungen hängt viel von der richtigen Bewertung und vom Inhalt der Vertragsurkunden ab. Nicht jede Vermögensverschiebung ist pflichtteilsrechtlich in gleicher Weise zu behandeln.

Praxisrelevant

Ein Testament zeigt nur, wie der Verstorbene seinen Nachlass verteilen wollte. Für die Höhe eines Pflichtteils müssen häufig zusätzlich die Vermögensverhältnisse am Todestag und frühere Schenkungen untersucht werden.

5. Zuwendungen im Testament

Eine testamentarische Zuwendung schließt einen weiteren Pflichtteilsanspruch nicht automatisch aus. Ihr Wert ist auf den Pflichtteil anzurechnen. Reicht die Zuwendung wertmäßig nicht aus, bleibt grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags.

Beispiel

Ein Kind hätte einen Pflichtteil von 80.000 Euro, erhält laut Testament aber nur ein Vermächtnis im Wert von 30.000 Euro. Sofern keine weiteren anrechenbaren Zuwendungen vorliegen, kann grundsätzlich ein Ergänzungsanspruch von 50.000 Euro bestehen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Zuwendung mit Bedingungen, Belastungen, Wohnrechten, Fruchtgenussrechten oder Veräußerungsbeschränkungen verbunden ist. Solche Umstände können die Bewertung beeinflussen; das Gesetz enthält dafür besondere Regeln.

6. Enterbung im Testament

Nein. Eine rechtmäßige Enterbung setzt nicht nur einen entsprechenden Willen im Testament, sondern auch einen gesetzlichen Enterbungsgrund voraus. § 770 ABGB nennt die Enterbungsgründe abschließend.

Dazu gehören insbesondere bestimmte vorsätzliche Straftaten gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige, die absichtliche Vereitelung des letzten Willens, das Zufügen schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise sowie die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten.

Der Enterbungsgrund muss für die Enterbung ursächlich gewesen sein. Im Streitfall muss grundsätzlich der Erbe oder ein anderer Pflichtteilsschuldner das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt der Pflichtteilsanspruch trotz der Enterbungsklausel bestehen.

Wichtig

Ein belastetes Familienverhältnis, jahrelanger Kontaktabbruch oder persönliche Enttäuschung genügen für sich allein nicht automatisch als Enterbungsgrund. Davon zu unterscheiden ist die Pflichtteilsminderung wegen eines über längere Zeit fehlenden familiären Naheverhältnisses. Sie hat eigene Voraussetzungen und muss letztwillig angeordnet werden.

7. Das übergangene Kind

Wird ein Kind im Testament nicht erwähnt, erhält es grundsätzlich zumindest den Pflichtteil, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Eine weitergehende Rechtsfolge kann eintreten, wenn der Verstorbene bei Errichtung des Testaments irrtümlich nicht wusste, dass dieses Kind existiert. Unter den Voraussetzungen des § 775 Abs. 2 ABGB kann dann eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung und nicht nur ein Pflichtteilsanspruch in Betracht kommen.

Diese Fälle sind beweisrechtlich anspruchsvoll. Entscheidend sind der Kenntnisstand des Verstorbenen bei Testamentserrichtung, der genaue Wortlaut des Testaments und die familiären Umstände.

8. Wann entfällt der Pflichtteil?

Ein Pflichtteilsanspruch kann insbesondere entfallen, wenn:

  • die betroffene Person nicht zum gesetzlichen Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört;
  • sie im konkreten Erbfall nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Zug käme;
  • eine rechtmäßige Enterbung vorliegt;
  • Erbunwürdigkeit gegeben ist;
  • ein wirksamer Pflichtteilsverzicht geschlossen wurde;
  • der Pflichtteil durch anrechenbare Zuwendungen bereits vollständig gedeckt ist; oder
  • der Anspruch verjährt ist.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist vom Pflichtteilsverzicht zu unterscheiden. Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 kann eine Erbschaft nicht mehr mit dem Vorbehalt des Pflichtteils ausgeschlagen werden. Vor einer Ausschlagung sollten daher die Auswirkungen auf sämtliche Ansprüche geprüft werden.

9. Fälligkeit und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorbenen. Den Geldpflichtteil kann der Berechtigte gemäß § 765 Abs. 2 ABGB grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tod fordern. Diese Jahresfrist soll der Verlassenschaft beziehungsweise den Erben Zeit für die Abwicklung und die Beschaffung der erforderlichen Mittel geben.

Für die Verjährung ist § 1487a ABGB maßgeblich. Pflichtteilsansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden; unabhängig von der Kenntnis besteht eine lange Frist von 30 Jahren. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt die kurze Frist beim Geldpflichtteil frühestens ein Jahr nach dem Tod.

Auf diese Fristen sollte dennoch nicht bis zuletzt vertraut werden. Die Ermittlung des Nachlasswerts, die Beschaffung von Unterlagen und die Bewertung von Schenkungen benötigen oft erhebliche Zeit.

Eine testamentarische oder gerichtliche Stundung kann die Zahlung zusätzlich hinausschieben. Sie beseitigt den Anspruch nicht, verändert aber den Zeitpunkt der Erfüllung und kann Fragen der Sicherstellung und Verzinsung auslösen.

10. Pflichtteil durchsetzen

Vor der Einantwortung richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaft. Nach der Einantwortung haften die Erben nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln. Reicht die Verlassenschaft zur Deckung nicht aus, können unter den Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts auch Ansprüche gegen Geschenknehmer bestehen.

Der Pflichtteil fällt daher nicht automatisch im Verlassenschaftsverfahren als Geldbetrag zu. Häufig müssen Auskunft, Bewertung und Zahlung aktiv eingefordert werden. Kommt keine Einigung zustande, ist der Anspruch im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.

So gehen Sie praktisch vor

  1. Testament und Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren sichern: Beschaffen Sie den Wortlaut der letztwilligen Verfügung, die Vermögenserklärung beziehungsweise das Inventar und die wesentlichen Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens.
  2. Familien- und Erbquoten klären: Prüfen Sie, wer bei gesetzlicher Erbfolge berufen wäre und welche Pflichtteilsquote sich daraus ergibt.
  3. Vermögen und Schulden erheben: Bankvermögen, Liegenschaften, Unternehmen, Versicherungen und Verbindlichkeiten müssen vollständig erfasst werden.
  4. Schenkungen prüfen: Übergabsverträge, Schenkungsverträge, Wohnrechte, Fruchtgenussrechte und größere Vermögensübertragungen können die Berechnung wesentlich verändern.
  5. Enterbungs- oder Verzichtsfragen rechtlich beurteilen: Eine bloße Klausel im Testament beantwortet noch nicht, ob der Anspruch tatsächlich ausgeschlossen ist.
  6. Anspruch beziffern und Fristen sichern: Fordern Sie die nötigen Auskünfte frühzeitig an und sorgen Sie rechtzeitig für eine verjährungsunterbrechende gerichtliche Geltendmachung, wenn keine Einigung erzielt wird.

11. Häufige Fragen

Bekomme ich einen Pflichtteil, wenn ich im Testament gar nicht erwähnt werde?

Ja, sofern Sie im konkreten Erbfall pflichtteilsberechtigt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Das bloße Verschweigen im Testament beseitigt den Pflichtteil grundsätzlich nicht.

Kann ein Kind vollständig enterbt werden?

Nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes und einer wirksamen letztwilligen Enterbungsanordnung. Persönliche Entfremdung allein reicht nicht automatisch aus. Unter besonderen Voraussetzungen kann allerdings eine Pflichtteilsminderung möglich sein.

Hat ein Lebensgefährte einen Pflichtteilsanspruch?

Nein. Lebensgefährten gehören nicht zum Kreis des § 757 ABGB. Sie können durch Testament, Vermächtnis, Schenkung oder andere Gestaltungen abgesichert werden.

Muss der Erbe ein Haus verkaufen, um den Pflichtteil zu bezahlen?

Nicht zwingend. Der Pflichtteil ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Ob ein Verkauf erforderlich wird, hängt von der Liquidität, einer möglichen Finanzierung, einer Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten und allfälligen Stundungsmöglichkeiten ab.

Wer muss den Enterbungsgrund beweisen?

Grundsätzlich der Erbe oder ein anderer Pflichtteilsschuldner, der sich auf die Enterbung beruft. Kann ein gesetzlicher Enterbungsgrund nicht bewiesen werden, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.

Werden frühere Schenkungen berücksichtigt?

Ja, unter den Voraussetzungen der §§ 781 ff ABGB. Bei Schenkungen an Personen außerhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten ist regelmäßig die Zweijahresfrist relevant; bei Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten besteht grundsätzlich keine vergleichbare starre zeitliche Grenze. Die gesetzlichen Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.

Wann muss ich den Pflichtteil einklagen?

Die Verjährungsfrage hängt von der Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ab. Regelmäßig gilt eine dreijährige kenntnisabhängige Frist; beim Geldpflichtteil beginnt sie nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs frühestens ein Jahr nach dem Tod. Wegen der oft aufwendigen Ermittlung des Nachlasses und früherer Schenkungen sollte die rechtliche Prüfung deutlich früher beginnen.

Handlungsempfehlung

Wenn Sie im Testament nicht oder nur geringfügig bedacht wurden, sollte nicht nur der Wortlaut des Testaments geprüft werden. Für eine belastbare Beurteilung sind auch die gesetzliche Erbquote, der Wert der Verlassenschaft, frühere Schenkungen, allfällige Enterbungs- oder Verzichtsfragen und die laufenden Fristen entscheidend.

Je früher diese Unterlagen gesichert und bewertet werden, desto besser lassen sich Auskunfts- und Zahlungsansprüche durchsetzen oder eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung mit den Erben verhandeln.

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